Pflichten der Bürger: Grundsätzlich ist jeder Anlieger verpflichtet, den Winterdienst für den Gehweg zu übernehmen

Rathaus Abtei, Tagungsort des HauptausschussesRechtzeitig vor dem ersten Wintereinbruch macht der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung die Bürgerinnen und Bürger der Stadt auf die allgemeine Winterwartungspflicht aufmerksam. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Gehwege, die an das Grundstück grenzen.
Das bedeutet bei Eckgrundstücken, dass nicht nur der Gehweg entlang der Hausfront, sondern entlang der gesamten Grundstücksgrenze gereinigt oder im Rahmen des Winterdienstes von Schnee und Eis frei zu halten ist.
Die Stadt appelliert an alle, diese Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.

 

Wie kann der Winterdienst ordnungsgemäß erfüllt werden?

Getreu dem Motto „Streusalz auf Gehwegen – nein Danke!“ soll auch in diesem Winter aktiv ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. Die Erfahrungen der letzten Winter haben gezeigt, dass Splitt, Sand und Lava dieselbe Wirkung erzielen wie umweltschädliches Streusalz.
Nur in Ausnahmefällen, das heißt bei außergewöhnlicher Glätte oder Gefahrenstellen wie steilen Treppen, darf in geringen Mengen Salz eingesetzt werden.
Umweltfreundliche Streumittel werden im Handel in haushaltsüblichen Packungen angeboten und sind leicht an dem bekannten Umweltzeichen, dem „Blauen Engel“ zu erkennen.

Der Gehweg muss nicht in voller Breite, sondern lediglich in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee und Eis befreit werden, so dass sich zwei Fußgänger gefahrlos begegnen können.
Dabei muss an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein.
Tagsüber ist in der Zeit von 7 bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte der Gehweg zu räumen oder zu bestreuen. Anlieger, die eine Bushaltestelle vor ihrem Haus haben, müssen auch dort den Gehweg frei halten um ein gefahrloses Aus- und Einsteigen der Fahrgäste sicher zu stellen.

Der Schnee sollte möglichst auf dem Gehweg gelagert oder so an den Fahrbahnrand geschoben werden, dass er den Verkehr nicht behindert und Kanäle oder Hydranten nicht zugeschoben werden.

Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflicht auf einen Dritten.
Als Hauseigentümer kann die Reinigungs- und Winterdienstpflicht für den Gehweg auf einen Dritten, etwa einen Mieter übertragen werden.
Dabei reicht ein entsprechender Zusatz im Mietvertrag nicht aus. Der Hauseigentümer muss, um von dieser Verpflichtung entbunden zu werden, einen entsprechenden Antrag beim Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung stellen.
Dem Antrag ist eine Einverständniserklärung desjenigen beizufügen, der die Pflichten übernimmt.
Wenn diese vorliegt und der Betreffende eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist, kann die Stadt die Zustimmung erteilen.

Reinigungs- und Winterdienstpflicht kann auch für die Straße bestehen.
In den kleineren Anliegerstraßen sind Anlieger häufig von der Gebührenzahlung befreit. Das entbindet die Anlieger aber keineswegs von der Verpflichtung zur Reinigung oder zur Übernahme des Winterdienstes.
Die Verpflichtung bezieht sich in diesen Fällen nicht nur auf die Gehwege sondern auch bis zur jeweiligen Straßenmitte. Mit der Übertragung des Winterdienstes auf die Anlieger geht auch die Haftung für Unfälle, die durch einen nicht ordnungsgemäß durchgeführten Winterdienst verursacht werden, über.

Welche Straßen zu den „befreiten“ Straßen zählen kann im Internet unter www.moenchengladbach.de nachgesehen werden.
Hier findet sich nicht nur die Satzung, sondern auch das komplette Straßenverzeichnis, das Auskunft über die Reinigungspflicht der jeweiligen Straße gibt.
Für Rückfragen steht der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung unter den Rufnummern 02161 / 25 -8222, -8226, -8244 zur Verfügung.

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