Unwetterschäden richtig versichern – Informationen der Versicherer

Starkregen, Stürme, Blitz und Donner: Aktuell ziehen immer wieder schwere Unwetter über Deutschland. Insgesamt 2,1 Milliarden Euro mussten die Versicherer 2015 für Unwetterschäden zahlen. Umso wichtiger ist es, gegen solche Schäden richtig versichert zu sein.
Mehr als 70 Prozent aller Sturmschäden entstehen an Gebäuden. Als Sturm werden Windgeschwindigkeiten ab 63 Stundenkilometern bezeichnet, das entspricht Windstärke acht auf der Beaufortskala. „Werden Dächer abgedeckt, Schornsteine oder Fassaden beschädigt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung den finanziellen Schaden. Wichtig ist, dass die Police Sturm und Hagel ausdrücklich mitversichert“, sagt Klaus Woschei, Bereichsdirektor der Barmenia Versicherungen Düsseldorf.
Wer sich gegen Überschwemmungen und Hochwasser schützen will, sollte zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abschließen. Sie kann als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung vereinbart werden und kommt außerdem für Schäden durch Schneedruck, Erdbeben oder Lawinen auf.
Sollte der Fernseher nach einem Blitzeinschlag nicht mehr funktionieren, springt die Hausratversicherung ein. Durch diese ist die Wohnungseinrichtung abgesichert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene nicht fahrlässig handelt. Bei einem Unwetter sollten Fenster und Türen geschlossen werden, Markisen eingefahren und Fahrräder in der Garage oder im Keller verstaut werden. „Außerdem sollten Betroffene alle Unwetterschäden so schnell wie möglich melden. Dafür reicht es in der Regel aus, innerhalb von zwei bis drei Tagen bei der Versicherung anzurufen oder eine Liste der beschädigten Gegenstände per E-Mail zu schicken“, sagt Klaus Woschei.
Wenn herabfallende Dachziegel und umstürzende Bäume das Nachbargebäude beschädigen oder Menschen verletzen, wird zumeist der Hauseigentümer mit Ersatzforderungen konfrontiert. In Einfamilienhäusern hilft die Privathaftpflicht, für Mehrparteienhäuser ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zuständig. Anders sieht es aus, wenn parkende Autos beschädigt werden. Hier greift die Kaskoversicherung des Fahrzeughalters. Eine Zurückstufung in der Schadenfreiheitsklasse erfolgt dabei nicht.

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