Aktualisierung: Bewohnerparken „An den Gerichten“ ab dem 18. Februar

Für das Wohngebiet rund um die Gerichte an der Hohenzollernstraße wird am 18. Februar eine Bewohnerparkregelung eingeführt.

Sie war von den Anwohnern wegen des stark gestiegenen Parkdrucks lange gefordert und von der Bezirksvertretung im September 2018 beschlossen worden.

Ab dem 18. Februar ist dort das Parken für Autofahrer ohne Bewohnerparkausweis nur bis zu einer festgelegten Höchstparkdauer von 2 Stunden erlaubt.
Im gesamten Parkgebiet werden entsprechende Verkehrszeichen *Parken nur mit Parkscheibe 2 Stunden in der Zeit von Mo-Fr. 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr* und *Bewohner mit Parkausweis frei* aufgestellt.

Ab dem 11. Februar haben die Bewohner die Möglichkeit, den Bewohnerparkausweises im Bürgerservice, Vitus-Center, Goebenstraße 4 bis 8 oder beim Ordnungsamt, Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle (Maßnahmenbereich), Rheinstraße 70, I. Etage, Zimmer 102, zu beantragen (mo bis fr 08:00 – 12:30 Uhr; zusätzlich do 14:00 – 16:30 Uhr).

Die rund 600 Anwohner des Gebietes wurden Anfang der Woche schriftlich über die neue Regelung und die Voraussetzungen, unter denen sie den Bewohnerparkausweis erhalten können, informiert.

Die Bewohnerparkregelung gilt an folgenden Straßen und Straßenabschnitten: • Bökelstraße 24-80 / 39-63 • Gneisenaustraße 44-60 / 35-53 • Hohenzollernstraße 123-191 • Rheinbahnstraße • Scharnhorststraße • Schwogenstraße 70-120 / 85a-119a Was kostet der Ausweis?

Der Bewohnerparkausweis kann wahlweise für ein halbes Jahr, ein, zwei oder maximal drei Jahre ausgestellt werden. Er kostet 15 EUR für ein halbes Jahr, 30 EUR für ein Jahr, 60 EUR für zwei Jahre und 90 EUR für drei Jahre.

Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist unter diesen Voraussetzungen möglich:

• Die Anwohnerin / der Anwohner muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im genannten Gebiet gemeldet und auch dort wohnhaft sein.

• Jede Anwohnerin / jeder Anwohner erhält maximal einen Bewohnerparkausweis für ein Fahrzeug. Sofern zwei oder mehr Fahrzeuge im Besitz einer Anwohnerin / eines Anwohners sind, können maximal zwei Kennzeichen auf dem Bewohnerparkausweis eingetragen werden.

• Das Fahrzeug muss auf den Namen des Antragstellers zugelassen sein.

• Der Bewohnerparkausweis kann nur für PKW oder PKW-Kombi, nicht aber für Krafträder oder LKW beantragt werden.

• Bei dauerhafter Nutzung eines Fahrzeugs, dass nicht auf die Anwohnerin / den Anwohner zugelassen ist, muss eine entsprechende formlose Bescheinigung des Fahrzeughalters über die Dauernutzung vorgelegt werden. • Bei privat genutztem Dienstfahrzeug muss eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden.

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