Schlagwort: Kurzzeitpflege

  • Versorgungslücken nach stationärer Behandlung geschlossen

    Versorgungslücken nach stationärer Behandlung geschlossen

    Information über die ab 01.01.2016 geltende neue Regelung zur Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt.

    Krankenhäuser können ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Es kann für diesen Zeitraum auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Zudem ist jetzt eine Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Richtlinien fristgerecht in Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.

    Die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren bisher niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten.

    Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist zudem nachstehender Ansicht:

    Allerdings wird es erforderlich sein, auch für die notwendigen Hilfestrukturen einzutreten.
    Bereits in der Vergangenheit hat es immer wieder Schwierigkeiten gegeben, einen Kurzzeitpflegeplatz zu bekommen. Das Problem wird sich möglicherweise verstärken. Daher ist es erforderlich, schnellstmöglich auf die Ausweitung solcher Pflegeplätze hinzuwirken. Ich habe daher die hiesige Heimaufsicht bereits gebeten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und zu prüfen, ob eine zentrale Informationsstelle für Auskünfte bezüglich freier Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden kann. Das muss bundesweit angegangen werden.
    Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.12.2015 die Richtlinien zum Entlassmanagement der Krankenhäuser ergänzt und dies mittels Pressemitteilung bekannt gemacht.

    http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=21400&p=89972#p89972

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  • Neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt schließt eine Versorgungslücke

    Die Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten mit einer schweren Krankheit oder bei einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, die nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig sind und nicht (oder noch nicht) pflegebedürftig sind, ist durch eine Erweiterung der Leistungsansprüche der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie einen neuen Anspruch auf Kurzzeitpflege im Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) geschlossen worden (Hinweise zu den entsprechenden Regelungen sind dieser Mitteilung angefügt).
    Das KHSG, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll grundsätzlich zum 01.01.2016 in Kraft treten.

    Damit wird eine seit Jahren immer wieder beklagte Versorgungslücke im Gesundheits- und Pflegesystem weitgehend geschlossen und endlich einer Forderung der Patientenseite entsprochen.

    Auch Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat sich in den zurückliegenden Jahren immer wieder für eine Reform im Sinne der jetzt getroffenen Regelungen stark gemacht und dies auch in den Neusser Pflegetreffs angesprochen, u.a. in einem umfänglichen Statement, das Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister, beim Pflegetreff am 13.5.2014 übergeben wurde.
    Die Problematik war zuvor (am 16.05.2013) in einem Beitrag der WDR-Servicezeit Gesundheit mit einem Statement von Werner Schell zur Rechtslage verdeutlicht worden.
    Film anschaubar unter > http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/Videos/servicezeit.mp4

    Es wird nun notwendig sein, schnellstmöglich für den Aufbau entsprechender Versorgungsstrukturen Sorge zu tragen. Sonst laufen die neuen Versorgungsansprüche der kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen ins Leere.

    Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

    § 38 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
    „Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
    In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2″ durch die Wörter „Satz 2 bis 4″ ersetzt.

    Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

    Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden.“

    Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) – Drucksache 18/6586 – 18. Wahlperiode – 04.11.2015
    Vollständiger Text der Drucksache abrufbar unter folgender Adresse: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/065/1806586.pdf
    Der zugrunde liegende Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes ist wie folgt abrufbar: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/150826_KHSG_GE.pdf

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