Schlagwort: Coronaschutzverordnung

  • Neue Coronaschutzverordnung gilt ab Mittwoch, 24. November

    Neue Coronaschutzverordnung gilt ab Mittwoch, 24. November

    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:

    Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst. Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch, 24. November 2021, Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen. Hier gelten künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen. Dies hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute in einer Presseinformation mitgeteilt.

    Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

    Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

    2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

    Ergänzung der 3G-Regelungen

    Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

    Veranstaltungen

    Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.

    Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

    Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

    Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

    Die neue Coronaschutz-Verordnung und weitere rechtliche Regelungen sind auf der Webseite des mags.nrw abrufbar: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

    Dienstleister, Gewerbetreibende, Veranstalter und Gastronomiebetriebe sowie Bürgerinnen und Bürger, die eine Veranstaltung planen, können sich zu Detailfragen der Coronaschutzverordnung an die Stabsstelle Corona beim Ordnungsamt unter der Mailadresse hotline32@moenchengladbach.de wenden.

    Auch das Bürgertelefon, das allgemeine Anfragen der Mönchengladbacher Einwohner:innen zu Coronaregeln beantwortet, ist unter der Rufnummer 02161 25-54321 montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar.

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  • Laschet-Regierung setzt Inzidenzstufe 3 aus – sie haben nichts dazugelernt

    Laschet-Regierung setzt Inzidenzstufe 3 aus – sie haben nichts dazugelernt

    Ab morgen gilt in Nordrhein-Westfalen eine geänderte Coronaschutzverordnung. Wie die Landesregierung heute mitgeteilt hat, wird dabei die Inzidenzstufe 3 (ab einem Grenzwert von 50) in den Kreisen und kreisfreien Städten ausgesetzt.

    Hierzu erklärt Thomas Kutschaty, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Landtag NRW:

    „Mit dem Aussetzen der Inzidenzstufe 3 schiebt die Landesregierung erneut die Verantwortung auf die Kreise und kreisfreien Städte ab.
    Das ist fatal und unverantwortlich. Die Inzidenzwerte steigen seit Tagen kontinuierlich an, bereits jetzt gibt es Regionen in NRW, in denen der Grenzwert von 50 überschritten wird.
    Ohne einheitliche Regelungen wird Nordrhein-Westfalen zu einem Maßnahmen-Flickenteppich.
    So sehr ich den einzelnen Kommunen und den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Gastronomiebetrieben ein paar Tage mehr Freiheit gönne, wir mussten in der Vergangenheit zu oft lernen, welch fatale Auswirkungen solch kurzsichtige Entscheidungen nach sich ziehen. In den vergangenen eineinhalb Jahren sollten wir begriffen haben, dass einheitliche, planbare und nachvollziehbare Regeln und Maßnahmen der Schlüssel zum Erfolg sind, und keine intransparenten Schnellschüsse.

    Die Landesregierung hat nichts aus dem vergangenen Herbst gelernt. Schon die Einführung der ‚Inzidenzstufe 0‘ war ein falsches Zeichen. Auch die mangelnde Kommunikation in Bezug auf die Änderung des Bemessungszeitraums stiftete viel Verwirrung. Angesichts der um sich greifenden Delta-Variante und einer stagnierenden Impfquote sollte sich die Landesregierung mit voller Energie dafür einsetzen, die Impfbereitschaft zu erhöhen. Ministerpräsident Laschet erweist sich erneut als schlechter Krisenmanager.“

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  • Neue Corona-Schutzverordnung tritt ab morgen, 9. Juli, in Kraft

    Neue Corona-Schutzverordnung tritt ab morgen, 9. Juli, in Kraft

    Angesichts der niedrigen Corona-Zahlen tritt ab morgen, 9. Juli, eine neue Corona-Schutzverordnung in Mönchengladbach mit weitreichenden Lockerungen in Kraft.

    Dabei wird die neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt, die in Kreisen und kreisfreien Städten gilt, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen.
    Eine Zuordnung zur Inzidenzstufe 1 erfolgt erst wieder, wenn der Grenzwert von 10 an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Die neue Stufe beinhaltet gleichzeitig die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
    Da die Inzidenz in Mönchengladbach seit 16 Tagen unter dem Wert von zehn liegt (Stand heute: 4,2), gelten folgende Lockerungen ab morgen auch hier:

    Kontaktbeschränkungen
    Keine Beschränkungen
    Mindestabstände als Empfehlung

    Außerschulische Bildung
    Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.

    Kinder- und Jugendarbeit
    Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots.
    Ansonsten keine Einschränkungen mehr.

    Kultur
    Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen; bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10. Ab 5000 Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich.
    Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske).
    Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig.

    Sport
    Sportausübung ohne Beschränkungen.
    Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
    Bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10. Ab 5000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich

    Freizeit
    Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben bei max. 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung bzw. max. 2 000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag.
    Keine Beschränkungen, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
    Dann auch Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test.

    Einzelhandel
    Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen, wenn auch Landesinzidenz 0-10.
    Maskenpflicht bleibt bestehen

    Private Veranstaltungen
    Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) Testpflicht für nicht immunisierte Personen, dann keine Beschränkungen.
    Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.

    Partys
    Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.

    Große Festveranstaltungen:
    Mit Test erlaubt (wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)

    Gastronomie
    Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen;
    Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske.

    Beherbergung/ Tourismus:
    Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10.

    Testpflicht für Arbeitnehmer
    Bei Abwesenheit von mindestens 5 Tagen muss am ersten Tag am Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorgewiesen oder vor Ort ein Test durchgeführt werden – Ausnahme vollständig Geimpfte. Das gilt nicht bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Home-Office

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  • Ab Freitag werden Corona-Regeln in Mönchengladbach weiter gelockert

    Ab Freitag werden Corona-Regeln in Mönchengladbach weiter gelockert

    Am Mittwoch, 9. Juni, liegt die Wocheninzidenz in Mönchengladbach den fünften Werktag in Folge unter 35.

    Damit gelten ab Freitag, 11. Juni, die Corona-Regeln der Inzidenzstufe 1 aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Weil auch landesweit die Inzidenz stabil unter 35 liegt, treten noch weitere Lockerungen in Kraft.

    Welche Regeln gelten ab Freitag, 11. Juni?

    Kontaktbeschränkungen
    Treffen sind mit Personen aus fünf Haushalten ohne Testung und Personenbegrenzung zulässig.
    Alternativ können bis zu 100 Personen verschiedener Haushalte unter Testpflicht im öffentlichen Raum zusammenkommen.

    Bildungsangebote
    Die Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt bei ausreichender Belüftung.
    Für Schwimmkurse entfällt die Personenbegrenzung.
    Da auch landeweit die Inzidenzstufe 1 gilt, entfallen die Tests für Bildungsangebote in geschlossenen Räumen.

    Kultur
    Die Pflicht zur Terminvereinbarung in Kultureinrichtungen entfällt.
    Führungen können mit bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit durchgeführt werden.
    Kulturveranstaltung im Freien und in geschlossenen Räumen dürfen von bis zu 1000 Besuchern besucht werden. Bei kleineren Veranstaltungen bis 200 Personen entfällt die Testpflicht im Freien.
    Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb kann nun mit 50 Personen ohne und mit 30 (50 in besonders großen Räumen, wie Kirchen) Personen mit Gesang und Blasinstrumenten ausgeführt werden.
    Da auch landesweit Inzidenzstufe 1 gilt, können bei Veranstaltungen bis 1000 Zuschauern wahlweise das Erfordernis zur Einhaltung von Mindestabständen oder das Testerfordernis entfallen. Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind zulässig unter Testpflicht, Einhaltung des Mindestabstands und festen Sitzplätzen im Schachbrettmuster.

    Ab dem 1. September werden Musikfeste, Festivals und ähnliche Veranstaltungen möglich.

    Sport
    Kontaktsport kann mit bis zu 100 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen bei Rückverfolgbarkeit ausgeübt werden. Weil landesweit die Inzidenzstufe 1 erreicht, wird entfällt die Testpflicht.
    Auch hochintensives Ausdauertraining ist nun in geschlossenen Räumen möglich mit bis zu 15 Personen Einhaltung von Mindestabständen und ausreichender Belüftung.
    Die zulässige Zuschauerbegrenzung erhöht sich auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Die Testpflicht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen entfällt, weil auch landesweit die Inzidenzstufe 1 gilt. Das Erfordernis zur besonderen Rückverfolgbarkeit sowie zur Einhaltung von Mindestabständen bleibt bestehen.

    Sportfeste werden ab 1. September 2021 möglich

    Freizeit
    Das Testerfordernis für den Freibadbesuch entfällt.
    Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit zulässig.
    Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist im Freien bis zu 100 Personen unter Testpflicht und einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. (Der Innenbereich ist erst frühestens ab dem 1. September 2021 neben anderen Voraussetzungen zulässig zu öffnen, wenn dann sowohl für das Land NRW als auch für MG die Inzidenzstufe 1 gilt.)

    Handel
    Die Sonderregelung für Einzelhandelsstellen über 800 qm entfällt. Es gilt die Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche.
    Die Testpflicht bei Jahrmärkten und Spezialmärkten entfällt erst frühestens zum 1. September 2021.

    Dienstleistung
    Es ergeben sich keine Änderungen.

    Veranstaltungen
    Das Testerfordernis für Veranstaltungen im Freien entfällt.
    Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1000 Personen unter Testpflicht und besonderer Rückverfolgbarkeit zulässig.
    Private Veranstaltungen dürfen nun mit 250 Gästen im Freien ohne Testpflicht und bis zu 100 Gästen in Innenräumen unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit stattfinden, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
    Private Veranstaltungen in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken sind hingegen mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, zulässig.
    Volksfeste, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen sind frühestens ab dem 1. September 2021 unter besonderen Auflagen möglich.

    Gastronomie
    Da ab Freitag auch landesweit die Inzidenzstufe 1 gilt, entfällt die Testpflicht in der Innengastronomie.

    Beherbergung und Tourismus
    Die erneute Vorlage eines Negativnachweises entfällt bei mehrtägigen Aufenthalten und gemeinsamer Nutzung von Unterkünften.
    Touristische Busreisen unterliegen keiner Kapazitätsbegrenzung mehr, wenn alle Reisenden aus einer Stadt oder einem Kreis mit der Inzidenzstufe 1 kommen.
    Touristische Angebote im Freien (z.B. Stadtführungen) unterliegen keiner Testpflicht mehr.
    Allgemeine Abstands- und Hygiene- und Infektionsschutzrgeln Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter, zum Tragen von Masken und zur Beachtung der Hygienevorschriften bleiben bestehen. Wo negative Corona-Tests gefordert sind, dürfen diese nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben oder die als Genesene gelten (positiver PCR Test der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt) sind negativ Getesteten gleichgestellt.

    Maskenpflicht im öffentlichen Raum
    Die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach zum Tragen von Alltagsmasken in den Innenstädten wird mit Wirkung vom 11. Juni aufgehoben.
    Allerdings gelten weiterhin die in §5 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW festgelegten Regelungen. Danach gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich, sowie im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften (auf den Wegen zum Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zum Geschäft gehörenden Parkplatzflächen). Maskenpflicht in der Personenbeförderung Für Nutzer*innen von Bussen, Bahnen oder Taxen gilt weiterhin die Verpflichtung, eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95) zu tragen. Kinder zwischen 6 und 15 Jahren, die aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, müssen eine medizinische Maske anlegen.

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  • Ab dem 7. Juni werden Corona-Regeln in Mönchengladbach weiter gelockert

    Ab dem 7. Juni werden Corona-Regeln in Mönchengladbach weiter gelockert

    Am Samstag, 5. Juni, liegt die Wocheninzidenz in Mönchengladbach den fünften Werktag in Folge unter 50.
    Damit gelten ab Montag, 7. Juni, die Corona-Regeln der Inzidenzstufe 2 aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

    Hinweis: Die Wocheninzidenz liegt außerdem den 2. Werktag in Folge unter 35. Wenn sie an fünf Werktagen in Folge unter diesem Grenzwert bleibt, kann am übernächsten Tag Inzidenzstufe 1 in Kraft treten.

    Welche Regeln gelten ab Montag?

    Kontaktbeschränkungen
    Treffen im öffentlichen Raum sind nun mit Personen aus drei Haushalten möglich.
    Darüber hinaus können sich 10 Personen beliebig vieler Haushalte mit negativem Testnachweis im öffentlichen Raum treffen.

     Bildungsangebote
    Bei festen Plätzen innerhalb von Bildungsangeboten ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig.
    Musikalischer Unterricht in Innenräumen umfasst nun auch Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten.
    Die Teilnehmerzahl im musikalischen Unterricht in geschlossen Räumen erhöht sich von 5 auf 10 Personen.
    Anfänger- und Kleinkinderschwimmkurse dürfen in Hallenbädern nun in einer Gruppenstärke von 20 und im Freibad von 30 Kindern durchgeführt werden.

    Kultur
    Beim Betrieb von Kultureinrichtungen entfällt die Terminbuchung. Bestehen bleibt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, zur Beachtung der sonstigen Regelungen der §§ 3- 8 der Coronaschutzverordnung und die Besucherbegrenzung in geschlossenen Räumen von einem*r Besucher*in je 20 qm der geöffneten Fläche.
    Führungen in Kultureinrichtungen werden zulässig für eine Teilnehmerzahl von 10 Personen unter sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
    In geschlossenen Räumen erhöht sich die zulässige Besucherzahl auf 500 Zuschauer*innen.
    Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen darf nun auch Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten umfassen.

    Sport
    Kontaktfreier Sport im Freien unterliegt keiner Personenbeschränkung mehr.
    Kontaktsport im Freien darf mit bis zu 25 Personen unter der Auflage der Testpflicht und der sichergestellten einfachen Rückverfolgbarkeit stattfinden.
    Der Sport in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios wird unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit möglich. Kontaktfrei besteht mit Ausnahme zur Einhaltung der Mindestabstände keine Personenbegrenzung. Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling, anaerobes Schwellentraining) bleibt innen unzulässig.
    Der Kontaktsport in Innenräumen darf mit höchstens zwölf Personen ausgeführt werden.
    Gemeinschaftsräume und Umkleiden dürfen unter Wahrung des Mindestabstands und Einhaltung der Hygieneanforderungen wieder genutzt werden.

    Die zulässige Personenzahl für Zuschauer zu Sportveranstaltungen erhöht sich im Freien auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der regulären Zuschauerkapazität, und 500 Personen in Innenbereichen. Im Freien ist kein Test erforderlich und es genügt die einfache Rückverfolgbarkeit. In geschlossenen Räumen ist ein Testnachweis notwendig und die besondere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. (Sitzplan)

    Freizeit- und Vergnügungsstätten
    Öffnen dürfen nun auch über die Sportbetätigung hinaus: Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen. Es gilt Testpflicht sowie eine Kundenbegrenzung von einem*r Kunden*in je 7 qm der geöffneten Fläche. Die NEW hat als Betreiber der öffentlichen Bäder in Mönchengladbach weitere Informationen für Anfang nächster Woche angekündigt.
    Indoorspielplätze dürfen unter denselben Voraussetzungen zusätzlich zu einem vorgelegten Hygienekonzept betrieben und genutzt werden.
    Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen und das Automatenspiel in Spielbanken sind zulässig. Die Kundenzahl ist auf eine(n) Kunden*in pro 10 qm zu beschränken.
    Wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 2 gilt, sind darüber hinaus der Betrieb von Freizeitparks und Spielbanken unter Testpflicht zulässig. In Freizeitparks erfolgt in geschlossenen Räumen eine Kundenbegrenzung von 1/20 qm.

    Handel
    Es gelten für alle Einzelhändler die Kundenbegrenzungen des privilegierten Einzelhandels (1 Person pro 10qm bis 800 qm Fläche und 1 Person pro 20 qm für die Fläche über 800 qm).
    Jahrmärkte und Spezialmärkte im Freien, also auch Trödelmärkte sind wieder zulässig. Wenn volksfestähnliche Elemente (Fahrgeschäfte, Karussells, Schießbuden etc.) enthalten sind, ist ein Test für Besucher erforderlich. Die Besucherzahl darf eine(n) Kunden*in je 7 qm der zugänglichen Fläche nicht überschreiten.

    Dienstleistungsgewerbe
    Es ergeben sich keine Änderungen.

    Freizeit- und Vergnügen
    Tagungen und Kongresse in geschlossenen Räumen sind mit 500 Personen mit Testnachweis und unter Einhaltung der Rückverfolgbarkeit zulässig.
    Private Feiern, mit Ausnahme von Partys sind im Freien mit 100 und in geschlossenen Räumen mit 50 Gästen mit negativem Testnachweis und unter Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig. Dabei ist der Mindestabstand mit Ausnahme vom Sitzplatz einzuhalten, sofern ein fester Sitzplan besteht.

    Gastronomie
    Die Testpflicht in der Außengastronomie entfällt.
    Der Betrieb in geschlossenen Räumen ist unter Test-, Sitz-/Stehplatz- und Maskenpflicht mit Ausnahme des Sitzplatzes, unter Wahrung der Mindestabstände und Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig.

    Beherbergung
    Es erfolgt die Öffnung von Campingplätzen und Übernachtungsangebote in Zelten werden zulässig.
    In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Einrichtungen ist die volle gastronomische Versorgung unter den Maßgaben der Gastronomie zulässig anzubieten und zu nutzen.
    Die zulässige Teilnehmerzahl bei Stadtführungen erhöht sich auf 20 Personen.

    Allgemeine Abstands- und Hygiene- und Infektionsschutzrgeln
    Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter, zum Tragen von Masken und zur Beachtung der Hygienevorschriften bleiben bestehen. Wo negative Corona-Tests gefordert sind, dürfen diese nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben oder die als Genesene gelten (positiver PCR Test der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt) sind negativ Getesteten gleichgestellt.

    Maskenpflicht in den Innenstädten
    Das Tragen von Alltagsmasken ist im öffentlichen Raum der Innenstädte von Mönchengladbach und Rheydt weiter Pflicht. Die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach wurde zuletzt am 31. Mai verlängert und gilt zunächst bis zum 25. Juni.
    Danach müssen die Masken montags bis donnerstags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie von Freitag, 6 Uhr, bis Sonntag, 24 Uhr, getragen werden.

    Maskenpflicht in der Personenbeförderung
    Für Nutzer*innen von Bussen, Bahnen oder Taxen gilt weiterhin die Verpflichtung, eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95) zu tragen.
    Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, die aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, müssen eine medizinische Maske anlegen.

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  • Werner Schell: Bundes-Corona-Notbremse kommt zu spät und ist in Teilen überzogen bzw. rechtlich problematisch!

    Werner Schell: Bundes-Corona-Notbremse kommt zu spät und ist in Teilen überzogen bzw. rechtlich problematisch!

    Sehr geehrte Frau Ministerin,

    ich übersende Ihnen das angefügte Statement zur Kenntnis und mit der Bitte um weitere Veranlassung. Nach aktuellen Tagesschauberichten haben Sie erklärt, dass in der kommenden Woche über Erleichterungen für Geimpfte entschieden werden soll. Das ist zu begrüßen.

    Zu den Freiheiten muss auch die Befreiung von Schnelltests, v.a. bei Friseur- und Fußpflegeversorgung, gehören. Dies auch deshalb, weil die auf dem Markt vorhandenen Tests nicht geprüft sind und damit möglicherweise in keiner Weise den Anforderungen entsprechen (siehe insoweit die im Text gegebenen Hinweise). Auch das Personal, das auf die Schnelle für Schnelltests ohne ausreichende Ausbildung rekrutiert worden ist, ist möglicherweise ungeeignet.Ich danke im Voraus für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Werner Schell

    Die Corona-Pandemie hat seit über einem Jahr Veranlassung zu umfänglichen Schutzmaßnahmen gegeben. Diese Maßnahmen werden auch von mir grundsätzlich als unabdingbar empfunden. Da ich zu Beginn meiner aktiven Beamtentätigkeit im ehemaligen Medizinaldezernat in Aachen u.a. für den Infektionsschutz und Impfangelegenheit zuständig war, sind mir entsprechende Handlungserfordernisse gut vertraut. Im Rahmen meiner langjährigen Lehrtätigkeit an Krankenpflegeschulen nahmen diese Themen folgerichtig einen breiten Raum ein. Auch mein Lehrbuch „Staatsbürger- und Gesetzeskunde für die Pflegeberufe“ (12 Auflagen, Thieme Verlag) befasste sich breit mit dem Infektionsschutzthema war in rd. 40 Jahren DAS Standardwerk in der Pflegeausbildung.

    Aufgrund dieser Gegebenheiten habe ich die staatlichen Maßnahmen zur Corona-Pandemiebekämpfung intensiv beobachtet und auch im Wesentlichen unterstützt. Bei den Bekämpfungsmaßnahmen sind aber zahlreiche Fehlentscheidungen bzw. zu spätes Handeln aufgefallen. Selbst die Kanzlerin hat insoweit erklärt: „Die Monate der Pandemie haben gravierende Schwachstellen im Funktionieren unseres Gemeinwesens offengelegt“ (> https://www.wernerschell.de/forum/2/viewtopic.php?f=5&t=13&p=756#p756 ). Diese Erklärung wurde mit großer Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Dies auch deshalb, weil es üblich geworden ist, Fehler eher nicht ansprechen zu sollen, sondern immer nur nach vorne zu schauen. Diese Auffassung wird von hier nicht geteilt mit der Folge, dass Fehler in der Pandemiebekämpfung auch jetzt benannt werden müssen:

    Zu Beginn der Pandemie wurde in Deutschland zunächst die Situation verharmlost und dann zu spät gehandelt. Der Sommer 2020 wurde nicht genutzt, um der allseits erwarteten 2. Welle zielgerichtet entgegen zu treten. Als diese 2. Welle anrollte, wurde wieder zu spät reagiert und in den Folgemonaten in einem Zick-Zack-Kurs halbherzig bzw. nicht angemessen reagiert. Die föderalen Strukturen legten offen, dass die MP-Konferenzen und die damit verbundenen „Hahnenkämpfe“ zum Teil kontraproduktiv waren. Richtigerweise gibt es jetzt eine bundeseinheitlich Strategie. Zu bedenken sind aber die immensen wirtschaftlichen Schäden und staatlichen Schulden, die unser Gemeinwesen noch in erhebliche Schwierigkeiten bringen werden (> https://www.wernerschell.de/forum/2/viewtopic.php?f=5&t=55 ).

    Das geänderte Infektionsschutzgesetz mit mehr Bundeskompetenz, befristet bis zum 30.06.2021, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sind nun wieder einige Regelungen vorgesehen, die in breiter Front kritisiert bzw. hinterfragt werden müssen. Gerichtliche Auseinandersetzungen bahnen sich bereits an.

    Tatsächlich ist es nicht gelungen festzustellen, wo vornehmlich die Ansteckungen mit dem Coronavirus stattfinden. Daher hat man einige Einschränkungen verfügt, die hinsichtlich der Wirksamkeit und damit der grundgesetzlichen Rechtfertigung hinterfragt werden können. Dies trifft vor allem für das Thema „Ausgangssperren“ zu. Es gibt aber auch einige andere Einschränkungen, die akzeptabel erscheinen. So wird z.B. für den Friseur- und Fußpflegebereich – ergänzend zu den bisherigen Maßnahmen – ein aktueller Test verlangt. Solche Tests erscheinen u.a. für diese Bereiche völlig überzogen, zumal festzustehen scheint, dass gerade diese körpernahen Dienstleistungen bislang zu keinen Infektionsproblemen geführt haben.

    Tests werden anscheinend als harmlos und damit zumutbares Erfordernis verstanden. Dabei wird aber verkannt, dass solche Test auch mit unterschiedlichen Risiken verbunden sein können (z.B. im Zusammenhang mit Gefäßproblemen) und im Übrigen – je nach Wohnlage – nur mit einem gewissen Aufwand durchgeführt werden können. Es entstehen natürlich auch Kosten. Mittlerweile gibt es vielfältige Kritik bezüglich der Tests: Corona: Wie zuverlässig sind Antigen-Schnelltests? – NDR-Visite informierte am 20.04.2021 > https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Corona-Wie-zuverlaessig-sind-Antigen-Schnelltests,schnelltest252.html

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  • Auch in Mönchengladbach: Illegal betriebene Gastronomie geschlossen

    Auch in Mönchengladbach: Illegal betriebene Gastronomie geschlossen

    Nach Hinweisen aus der Bevölkerung, dass sich in einem Gastronomiebetrieb in Wickrath regelmäßig Gäste aufhalten, hat der KOS des Ordnungsamtes die Gaststätte am Wochenende kontrolliert: Man traf den Wirt und acht Gäste an, die im Schankraum frisch gezapftes konsumierten und dabei rauchten.

    Beim Eintreffen der Einsatzkräfte hatte der Betreiber noch versucht, seine Gäste in die angrenzende Wohnung zu schicken, um der Kontrolle zu entgehen. Als dies nicht gelang, zeigte sich der Wirt einsichtig und kam der Aufforderung, den Betrieb umgehend einzustellen, unverzüglich nach. Gegen den Betreiber der Gaststätte wird nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 14 Coronaschutzverordnung eingeleitet. Nach dem Bußgeldkatalog des Landes NRW droht ihm ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro.

    Dass Ordnungsamt der Stadt weist darauf hin, dass die aktuelle Coronaschutzverordnung bis zum 28. März gültig ist. Auch wenn Bund und Länder weitere Öffnungsschritte in Aussicht gestellt haben, muss die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Entwicklung der Rechtslage abgewartet werden. Die Stadt Mönchengladbach versucht beim Land NRW zu erfahren, ob und zu welchem Zeitpunkt mit einer veränderten Rechtslage zu rechnen ist. Stand jetzt ist eine Öffnung der Gastronomie nicht zulässig.

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  • Neue Coronaschutzverordnung lässt vorsichtige Öffnungsschritte zu

    Neue Coronaschutzverordnung lässt vorsichtige Öffnungsschritte zu

    Das Land Nordrhein-Westfalen hat Freitag (5. März) eine aktualisierte Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die sich an den Beschlüssen der Beratung zwischen Bund und Ländern orientiert und zunächst bis zum 28. März gelten soll.

    Sollte sich die Infektionslage landesweit weiter entspannen, könnten weitere Öffnungsschritte schon am 22. März folgen, so die Staatskanzlei, die auch betont, dass sich alle Lockerungen grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz orientieren werden.

    Darüber hinaus hat die Landesregierung angekündigt zu prüfen, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltigen geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.

    „Dazu bereiten wir aktuell entsprechende Gespräche mit der Landesregierung vor, von denen wir uns weitere Lockerungen etwa für den Einzelhandel, die Gastronomie und den Sport erhoffen. Mönchengladbach verzeichnet hier immerhin erfreulicherweise seit einigen Wochen mit einem Inzidenzwert unter 50 eine positive Entwicklung. Parallel arbeitet die Verwaltung mit Hochdruck an einer Teststrategie, welche mögliche weitere Öffnungen zusätzlich untermauern und den Menschen Sicherheit bei den jetzigen Regelungen geben sollen“, so Oberbürgermeister Felix Heinrichs zur aktuellen Lage in Mönchengladbach.

    Die landesweit stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeutet, „dass ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist. Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen“, so die Landesregierung in einer Pressemitteilung vom Freitag.

    Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März im Überblick:

    Kontaktbeschränkungen
    Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

    Maskenpflicht
    Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind medizinische Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

    Die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach zur Maskenpflicht in den Innenstadtbereichen gilt weiterhin und gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund der Lockerungen im Einzelhandel an Bedeutung.

    Handel
    Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Terminshopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Person pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

    Kultur und Freizeitstätten
    Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

    Musik- und Kunstschulen
    Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

    Die Stadt Mönchengladbach wird Anfang kommender Woche mitteilen, wann und unter welchen Bedingungen die städtischen Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen öffnen bzw. die vorhandenen Angebote erweitern werden. Die entsprechenden organisatorischen Vorbereitungen werden derzeit getroffen.

    Sport
    Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

    Für den Sportbetrieb in Mönchengladbach ergibt sich aus der aktuellen Verordnung ab dem 8. März folgende Situation:

    Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bleibt bis zum 28. März 2021 unzulässig.

    Ausgenommen hiervon ist lediglich der Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:

    1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,

    2. als Ausbildung im Einzelunterricht,

    3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

    Zwischen den zuvor genannten verschiedenen Personen oder Personengruppen ist bei der Sportausübung weiterhin dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

    Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, bleibt weiterhin unzulässig.

    Eine Nutzung von Turn- und Sporthallen sowie Schwimmbädern für den Vereins-, Freizeit- und Breitensport bleibt weiterhin unzulässig.

    Für die städtischen Sportstätten bedeutet dies, dass die Turn- und Sporthallen sowie die Schwimmbäder weiterhin bis mindestens zum 28. März für den Vereins-, Freizeit- und Breitensport geschlossen bleiben. Die städtischen Außensportanlagen stehen ab dem 8. März ffür eine Sportausübung mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, für Ausbildung im Einzelunterricht sowie für die Sportausübung von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zur Verfügung.

    Die Außensportanlagen sind zu den Arbeitszeiten der Platzwarte für die Allgemeinheit geöffnet. Darüber hinaus können die Vereine die Sportanlagen für die Sportausübung in den oben genannten Ausnahmefällen eigenverantwortlich nutzen.

    Das Grenzlandstadion steht weiterhin für eine Sportausübung am Wochenende zur Verfügung. Bei der Nutzung ist zwingend der in der Coronaschutzverordnung festgelegte Mindestabstand von fünf Metern zwischen verschiedenen Personen und Personengruppen einzuhalten.

    Dienstleistungen
    Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.
    Wenn die Kunden dabei keine Maske tragen können (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

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  • „Weitere Öffnung wäre fahrlässig“

    „Weitere Öffnung wäre fahrlässig“

    Oberbürgermeister spricht sich in Absprache mit Land NRW für Zurückhaltung aus.

    In Mönchengladbach wird es vorerst über die neue Coronaschutzverordnung hinaus, die ab Montag in Kraft tritt, keine zusätzlichen Lockerungen geben.
    Mönchengladbach weist zwar seit über zehn Tagen einen Inzidenzwert unter 50 aus und lag auch einige Tage unter 35, allerdings lasse die unsichere Lage nicht zu, weitergehende Maßnahmen zu beschließen.

    Das ist das Ergebnis der Beratungen zwischen Stadtspitze und Land. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) sieht keine Veranlassung für eine Lockerung, da auch dort die aktuelle Stagnation der Zahlen mit Sorge beobachtet wird. Grundsätzlich sehe das Ministerium die Gefahr eines Hin- und Her-Wechselns zwischen Lockerung und Verschärfung, so der Oberbürgermeister. Und das müsse vermieden werden.

    „Die Haltung in NRW ist eindeutig: Es darf nicht zu einem Tourismus zwischen den Städten und damit einer unkontrollierten Verbreitung kommen. Die Mutationen des Virus sind zusätzliche Risiken, den wir nicht unterschätzen dürfen. Alles andere wäre fahrlässig. Wir dürfen und werden vor diesem Hintergrund keine Sonderrolle einnehmen.“

    Der erste Bürger der Stadt bedankt sich bei allen Bürgerinnnen und Bürgern für die Disziplin in der Einhaltung der Regeln:

    „Die niedrigen Werte sind ein Verdienst aller, die sich an die Spielregeln halten“. Mit Blick auf das Wetter mit frühlingshaften Temperaturen ruft er alle Menschen auf, den Mund-Nasenschutz zu tragen und Abstand zu halten. „Wir haben es alle in der Hand, die Werte zu halten, besser noch abzusenken. Wir alle sind durch den Lockdown extrem belastet. Das gilt gerade für diejenigen, deren Geschäfte geschlossen oder deren Berufstätigkeit eingeschränkt sind“, so Heinrichs, der bei dieser Gelegenheit erneut auf die Beratungs- und Unterstützungsangebote für Corona-Hilfen hinweist.

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  • Auswirkungen der neuen Coronaschutzverordnung auf die städtischen Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Sport

    Auswirkungen der neuen Coronaschutzverordnung auf die städtischen Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Sport

    Im Rahmen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tag, gültig ab Montag, 2. November 2020, kommt es zu Schließungen und Einschränkungen.
    Diese gelten zunächst bis Ende November:

    Sporteinrichtungen:
    Die städtischen Bäder sind für den Publikumsverkehr und den Vereinssport geschlossen. NEW und der Fachbereich Schule und Sport erarbeiten ein Konzept für eine Nutzung einzelner Bäder für den Schwimmunterricht. Die Turn- und Sporthallen bleiben für den Schulsport geöffnet. Für den Vereinssportbetrieb sind sie genauso gesperrt wie die städtischen Außensportanlagen. Der Individualsport, wie zum Beispiel Joggen, ist auf den Außensportanlagen unter Beachtung der Vorschriften der Coronaschutzverordnung allerdings weiterhin möglich.

    Museen:
    Das Museum Abteiberg, das Museum Schloss Rheydt und das TextilTechnikum müssen bis zum 30. November schließen. Die angekündigten Eröffnungen der Ausstellungen „Operativ bedeutsame Kontakte. Die Stasi und Mönchengladbach“ im Museum Schloss Rheydt und „Hiwa K. All Cities Have Destruction in Common“ sowie die Präsentation der Jahresgaben des Museumsvereins im Museum Abteiberg werden verschoben. Neue Termine und Laufzeiten werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.  Der Skulpturengarten des Museums Abteiberg und die Außenanlagen des Museums Schloss Rheydt sind während der sonst üblichen Museumsöffnungszeiten zugänglich. Die Verwaltung der Museen ist während der üblichen Bürozeiten erreichbar.

    Musikschule und Volkshochschule:
    Auch die Musikschule der Stadt Mönchengladbach ist ab Montag geschlossen. Die Verwaltung bleibt für den Publikumsverkehr- nach vorheriger Terminvereinbarung –  geöffnet. Die Verwaltung der Musikschule ist telefonisch unter 25-6430 zu erreichen.

    In der Volkshochschule finden nur noch Angebote aus nachfolgenden Bereichen statt:
    Schulabschlüsse, Alphabetisierung, Integrationskurse /DeuFÖ / BIF-Projekt, Prüfungen (auch Sprachprüfungen), Abschlussbezogene berufliche Bildung sowie Bildungsurlaube. Die Kursteilnehmerinnen und –teilnehmer ausfallender Angebote werden informiert.
    Auch die Volkshochschule bleibt für den Publikumsverkehr- nach vorheriger Terminvereinbarung –  geöffnet.
    Sie ist telefonisch unter 25 – 6400 zu erreichen.

    Stadtarchiv und -bibliotheken:
    Das Stadtarchiv und die Einrichtungen der Stadtbibliothek im Vitus-Center, in Rheydt, Rheindahlen und Giesenkirchen sind durch Neuregelungen der Coronaschutzverordnung nicht betroffen und bleiben weiterhin geöffnet.

    Dabei sind die Regelungen bezüglich Mindestabstand (1,5m), Tragen der Alltagsmaske sowie der Rückverfolgung strengstens zu beachten.
    Veranstaltungen sind nicht möglich.

    Maskenpflicht:
    In den Räumen von VHS und Musikschule sowie den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek gilt eine allgemeine Maskenpflicht.

    Freie Szene:
    Die neue Verordnung hat u.a. auch Auswirkungen auf die aktuelle Ausstellung im vom Kulturbüro kuratierten Projektraum EA71. Kommenden Samstag, 31. Oktober, eröffnet die neue Ausstellung „Lockdown“ vom Künstler-Duo Link & Kress im Projektraum EA71. In ihren fotografischen und malerischen Arbeiten beschäftigen sich die beiden c/o-Künstschaffenden mit ihren subjektiven Positionen zur Corona-Pandemie. Eine Vernissage kann den aktuellen Umständen entsprechend leider nicht stattfinden, durch die neue Verordnung wird die Ausstellung ab kommenden Montag vorerst geschlossen bleiben. Das Kulturbüro prüft gemeinsam mit den Künstlerinnen derzeit Möglichkeiten die Ausstellung unter den gegebenen Voraussetzungen dennoch sichtbar zu machen.

    Von den Einschränkungen betroffene und durch die Stadt geförderte Projekte der freien Szene:

    Die zweite Ausstellung „Rien ne va plus“ des vom Kulturbüro geförderten „ArtCasino“ auf der Waldhausener Straße , die zum 7.11. eröffnet werden sollte, sowie die Werkschau des Atelier Strichstärke der Ev. Stiftung Hephata können nicht wie geplant stattfinden. Leider mussten nun auch die verbleibenden Textstationen-Lesungen des Lust am Lesen e.V. abgesagt werden. Weitere Projekte und Termine in den Einrichtungen Köntges und Projekt 42 sind ebenfalls betroffen und müssen verschoben oder umgestaltet werden. Die Einschränkungen haben zusätzlich auch Auswirkungen auf geplante Streaming Angebote der freien Szene wie z.B. das Chorkonzert zur Weihnachtszeit des pro Vocale Lyra Chors, da die Produktionen unter den gegebenen Umständen nicht umgesetzt werden können.

    Weitere Infos:
    Detailinformationen werden im Laufe der nächsten Woche auch auf den jeweiligen Internetseiten der Einrichtungen zu finden sein.

    Alle Seiten im Überblick:
    www.sportstadt-mg.de
    https://schlossrheydt.de/
    https://textiltechnikum.de/
    https://museum-abteiberg.de/
    https://vhs-mg.de/

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