Ab Freitag werden Corona-Regeln in Mönchengladbach weiter gelockert

Am Mittwoch, 9. Juni, liegt die Wocheninzidenz in Mönchengladbach den fünften Werktag in Folge unter 35.

Damit gelten ab Freitag, 11. Juni, die Corona-Regeln der Inzidenzstufe 1 aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Weil auch landesweit die Inzidenz stabil unter 35 liegt, treten noch weitere Lockerungen in Kraft.

Welche Regeln gelten ab Freitag, 11. Juni?

Kontaktbeschränkungen
Treffen sind mit Personen aus fünf Haushalten ohne Testung und Personenbegrenzung zulässig.
Alternativ können bis zu 100 Personen verschiedener Haushalte unter Testpflicht im öffentlichen Raum zusammenkommen.

Bildungsangebote
Die Maskenpflicht am Sitzplatz entfällt bei ausreichender Belüftung.
Für Schwimmkurse entfällt die Personenbegrenzung.
Da auch landeweit die Inzidenzstufe 1 gilt, entfallen die Tests für Bildungsangebote in geschlossenen Räumen.

Kultur
Die Pflicht zur Terminvereinbarung in Kultureinrichtungen entfällt.
Führungen können mit bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit durchgeführt werden.
Kulturveranstaltung im Freien und in geschlossenen Räumen dürfen von bis zu 1000 Besuchern besucht werden. Bei kleineren Veranstaltungen bis 200 Personen entfällt die Testpflicht im Freien.
Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb kann nun mit 50 Personen ohne und mit 30 (50 in besonders großen Räumen, wie Kirchen) Personen mit Gesang und Blasinstrumenten ausgeführt werden.
Da auch landesweit Inzidenzstufe 1 gilt, können bei Veranstaltungen bis 1000 Zuschauern wahlweise das Erfordernis zur Einhaltung von Mindestabständen oder das Testerfordernis entfallen. Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen sind zulässig unter Testpflicht, Einhaltung des Mindestabstands und festen Sitzplätzen im Schachbrettmuster.

Ab dem 1. September werden Musikfeste, Festivals und ähnliche Veranstaltungen möglich.

Sport
Kontaktsport kann mit bis zu 100 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen bei Rückverfolgbarkeit ausgeübt werden. Weil landesweit die Inzidenzstufe 1 erreicht, wird entfällt die Testpflicht.
Auch hochintensives Ausdauertraining ist nun in geschlossenen Räumen möglich mit bis zu 15 Personen Einhaltung von Mindestabständen und ausreichender Belüftung.
Die zulässige Zuschauerbegrenzung erhöht sich auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Die Testpflicht bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen entfällt, weil auch landesweit die Inzidenzstufe 1 gilt. Das Erfordernis zur besonderen Rückverfolgbarkeit sowie zur Einhaltung von Mindestabständen bleibt bestehen.

Sportfeste werden ab 1. September 2021 möglich

Freizeit
Das Testerfordernis für den Freibadbesuch entfällt.
Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit zulässig.
Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist im Freien bis zu 100 Personen unter Testpflicht und einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. (Der Innenbereich ist erst frühestens ab dem 1. September 2021 neben anderen Voraussetzungen zulässig zu öffnen, wenn dann sowohl für das Land NRW als auch für MG die Inzidenzstufe 1 gilt.)

Handel
Die Sonderregelung für Einzelhandelsstellen über 800 qm entfällt. Es gilt die Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche.
Die Testpflicht bei Jahrmärkten und Spezialmärkten entfällt erst frühestens zum 1. September 2021.

Dienstleistung
Es ergeben sich keine Änderungen.

Veranstaltungen
Das Testerfordernis für Veranstaltungen im Freien entfällt.
Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind mit bis zu 1000 Personen unter Testpflicht und besonderer Rückverfolgbarkeit zulässig.
Private Veranstaltungen dürfen nun mit 250 Gästen im Freien ohne Testpflicht und bis zu 100 Gästen in Innenräumen unter Testpflicht und Rückverfolgbarkeit stattfinden, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
Private Veranstaltungen in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken sind hingegen mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, zulässig.
Volksfeste, Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen sind frühestens ab dem 1. September 2021 unter besonderen Auflagen möglich.

Gastronomie
Da ab Freitag auch landesweit die Inzidenzstufe 1 gilt, entfällt die Testpflicht in der Innengastronomie.

Beherbergung und Tourismus
Die erneute Vorlage eines Negativnachweises entfällt bei mehrtägigen Aufenthalten und gemeinsamer Nutzung von Unterkünften.
Touristische Busreisen unterliegen keiner Kapazitätsbegrenzung mehr, wenn alle Reisenden aus einer Stadt oder einem Kreis mit der Inzidenzstufe 1 kommen.
Touristische Angebote im Freien (z.B. Stadtführungen) unterliegen keiner Testpflicht mehr.
Allgemeine Abstands- und Hygiene- und Infektionsschutzrgeln Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter, zum Tragen von Masken und zur Beachtung der Hygienevorschriften bleiben bestehen. Wo negative Corona-Tests gefordert sind, dürfen diese nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben oder die als Genesene gelten (positiver PCR Test der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt) sind negativ Getesteten gleichgestellt.

Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach zum Tragen von Alltagsmasken in den Innenstädten wird mit Wirkung vom 11. Juni aufgehoben.
Allerdings gelten weiterhin die in §5 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW festgelegten Regelungen. Danach gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich, sowie im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften (auf den Wegen zum Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zum Geschäft gehörenden Parkplatzflächen). Maskenpflicht in der Personenbeförderung Für Nutzer*innen von Bussen, Bahnen oder Taxen gilt weiterhin die Verpflichtung, eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95) zu tragen. Kinder zwischen 6 und 15 Jahren, die aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, müssen eine medizinische Maske anlegen.

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