Dass die Stadt Mönchengladbach und auch die beteiligten Politiker keine Kritik zur von ihnen beschlossenen „grundhaften Erneuerung“ beider Straßen hören wollen, kann man verstehen.
Besser wäre noch, sie würden nicht laufend Steilvorlagen zu berechtigter Kritik liefern.
Begründet wird hier am Beispiel Kanalerneuerung die Kritik aus der Bevölkerung und der Anwohner, diese sollen schließlich die Kosten tragen.
Laut Auskunft der Stadt soll der betroffene Kanal ca. 100 Jahre! alt sein.
Er soll durchlässig und nicht mehr reparabel sein. Außerdem sei er zu klein für die Wassermengen die anfallen. So die mündliche Auskunft der Fachabteilung gegenüber MG-heute.
Auf die Frage, warum nicht im Laufe der Betriebszeit des Kanalbaues regelmäßig Renovierung und Sanierung betrieben wurde durch den Betreiber des Kanalnetzes, gibt es keine Antwort. Wurde überhaupt in den Erhalt investiert? Warum legt die Verwaltung das nicht offen?
Warum fordern Verwaltung und Politik immer die „Fragesteller“ auf sich zu informieren? Weshalb wird nicht einfach informiert seitens der zuständigen Stellen?
Bei einer ordentlichen Pflege der Kanalisation wäre der Kanal nicht erneuerungsbedürftig und könnte somit nicht an die Anlieger der Straßen nach KAG berechnet werden.
Auf den Internetseiten der städtischen Tochter NEW wird in hervorragender Art und Weise dokumentiert und geworben, wie eine Instandsetzung erfolgen kann und sollte.
a) https://www.new.de/entsorgung/abwasser/planung-und-bau/bauverfahren/kanalsanierung-im-reparaturverfahren/
b) https://www.new.de/entsorgung/abwasser/planung-und-bau/bauverfahren/kanalsanierung-im-renovierungsverfahren/
Warum wird und wurde diese Technik nicht ein- und umgesetzt?
Deshalb heißt es auch im §8 Abs. 2 des KAG: § 8 (Fn7)
Beiträge:
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Das bedeutet: Wäre die Kanalisation regelmäßig bei Bedarf instandgesetzt worden, müßte es keine komplette Erneuerung des Kanals geben, es müßte ergo nicht die gesamte Staße grundhaft erneuert werden, es würden keine Kosten für die Anwohner entstehen.
Alle diese Fragen und Einwände sind durch die Fachbereiche der Verwaltung zu beantworten.
Es ist nicht Aufgabe des einzelnen betroffenen Bürgers jede offene Frage nocheinmal zu stellen, ein Info-Veranstaltung könnte hier hilfreich sein. Warum scheuen sich Verwaltung und/oder Politik?
