Mönchengladbach: Keine Parkgebühren ab dem 1. Juli –
gilt für Elektro-Autos und Autos mit Hybridantrieb

Beispielbild - so könnte ein KFZ-Kennzeichen aussehen

In Mönchengladbach gibt es zur Zeit etwa 1.000 KFZ, die mit einem Elektro-Motor oder mit einem Elektromotor und zusätzlich zur Spannundversorgung notwendigen  Kraftstoff-Motor ausgestattet sind.

Diese Fahrzeugtypen sind in Mönchengladbach ab Juli 2019 von der Entrichtung der Parkgebühren befreit, so sie mit einem „E“ gekennzeichnet sind.
Diese sensationelle Neuerung wurde am vergangenen Dienstag im Planungs- und Bauausschuss der Stadt beschlossen. Abschließend wird der Rat der Stadt dies am 25. Mai beschließen.

Hintergrund:

Ziel der Stadtentwicklungsstrategie mg+ Wachsende Stadt ist die Förderung einer nachhaltigen und emissionsarmen Mobilität. Die Elektromobilität stellt dabei eine wichtige Komponente dar. Zur Förderung der Elektromobilität und der damit einhergehenden Verringerung der Schadstoff-und Lärmbelastung sowie zur Unterstützung der Ziele der Stadtentwicklungsstrategie mg+ Wachsende Stadt wurde 2018 der Green City Masterplan Elektromobilität erarbeitet und beschlossen (Ratsbeschluss vom 11. Oktober 2018, Drs. 3246/IX).

Der Beschluss über den Achten Nachtrag zur Parkgebührenordnung führt  zu Einnahmeverlusten bei den veranschlagten Erträgen aus der Parkraumbewirtschaftung. Diese Einnahmeverluste, welche jedoch auf Grund nur prognostizierbarer Nutzung noch nicht belastbar zu kalkulieren sind, belasten den kommunalen Haushalt und damit einhergehend die Konsolidierungsbemühungen des Haushaltssanierungsplans; hier besonders die Maßnahme HSP 2012-0043 –Erhöhung der Parkgebühren. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf den Haushaltsplan sind nicht zu erwarten.

Vor dem Hintergrund der Höchstparkdauer von zwei Stunden und rund 500 E-Fahrzeugen im Stadtgebiet ist nach derzeitigem Kenntnisstand kein erheblicher Einnahmeausfall zu erwarten. Da die Umsetzung des Haushaltssanierungsplans jedoch unumgänglich ist, sind etwaige Einnahmeverluste grundsätzlich durch geeignete Kompensationsmaßnahmen aufzufangen und auszugleichen.


Beratungsvorlage – Vorlagen-Nr. 3776/IX

Deutlich herausgestellt wurde durch die Verwaltung: diese Gebührenbefreiung kann jederzeit zurückgenommen werden.

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