NRW-Soforthilfen für Betroffene des Unwetters – Anträge können an die Stadt gerichtet werden

Die Landesregierung stellt über die Kommunen unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe und Landwirte bereit. Diese gilt auch für Gebiete, die nicht unmittelbar zum direkten Katastrophengebiet zählen, in denen aber auch Schäden durch das Unwetter beklagt werden mussten.

Die Stadt Mönchengladbach stellt daher entsprechende Antragsformulare zum Downloaden auf www.stadt.mg/soforthilfe zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare können dann zur weiteren Abwicklung per E-Mail an soforthilfe@moenchengladbach.de oder per Post an Stadt Mönchengladbach, Dez.III, 41050 Mönchengladbach gesendet werden. Eine Auszahlung erfolgt ab Anfang nächster Woche. Für Rückfragen steht das Bürgertelefon unter der Rufnummer 02161- 25 54321 zur Verfügung.
Mit dem Soforthilfepaket wird zunächst schnelle Hilfe für folgende Gruppen bereitgestellt: Hilfe für Bürgerinnen und Bürger

Mit den Soforthilfen werden Bürgerinnen und Bürger unmittelbar unterstützt, die einen Schaden von mindestens 5.000 Euro aufweisen können, der nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt wird. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3.500 Euro ausgezahlt.

Hilfe für gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe Auch betroffene Unternehmen (auch Land- und Forstwirtschaft), Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige, die einen unmittelbaren Schaden an ihren Betriebsstätten erlitten haben, können die Soforthilfe beantragen. Um auch ihnen zu helfen und die finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, kann für jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden.

Nicht gefördert werden öffentliche Unternehmen sowie Unternehmen, die vor dem 14.07.2021 Insolvenz angemeldet haben, es sei denn die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter bestätigt eine positive Fortführungsprognose. Gleiches gilt für sonstige Hindernisgründe, die einer Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit entgegenstehen (z.B. gewerbeaufsichtsrechtliche Maßnahmen) oder die Entscheidung, die wirtschaftliche Tätigkeit einzustellen.

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