Radfahrende schützen, Überholverbot auf engen Straßen

Verkehrszeichen 277.1„Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdernmit Beiwagen“

DIE LINKE fordert: Beschilderung im Rahmen des Mindestabstand beim Überholen von Fahrrädern / Überholverbot

Seit 2020 müssen Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrenden innerorts einen Mindestabstand von 1,5 m halten.
Nach einer Anregung der Linken im Aufsichtsrat der NEW mobil & aktiv weisen auch Aufdrucke auf der Rückseite der Busse darauf hin.

Jedoch halten sich viele Autofahrende nicht daran, vermutlich oft, weil sie den Abstand gar nicht richtig einschätzen können. „Wo zwei PKW noch gerade aneinander vorbeikommen, ist das Überholen eines Radfahrenden schon oft nicht mehr möglich“, erklärt der Fraktionsvorsitzende Torben Schultz, „Denn ein Auto hat derzeit eine Durchschnittliche Breite von 1,80 m, ein Rad ist etwa 70 cm breit. Wird zur Radbreite noch der Mindestabstand genommen und wird noch Abstand zum Fahrbahnrand gehalten, um Dooring-Unfälle zu vermeiden, liegen wir also deutlich über der Breite eines PKW.“

Die Linksfraktion zieht daraus Konsequenzen und beantragt bei allen Straßen die enger als 4,50 m sind ein Überholverbot für Zweiräder. Das dafür nötige Verkehrszeichen 277.1 gibt es seit diesem Jahr, es verbietet mehrspurigen Fahrzeugen (z. B. PKW) explizit das Überholen von Zweirädern. Einspurfahrzeuge (z. B. Fahrräder) dürfen sich aber weiterhin überholen.

Obwohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) durch den vorgeschriebenen Mindestabstand das Überholen auf engen Straßen de facto verbietet, ist die Realität, dass sich Autofahrende doch „mal eben vorbei quetschen“. Ein Überholverbotsschild hat einen deutlich verbindlicheren Charakter, meint Schultz: „Außerdem kann ein Überholvorgang dann rein aufgrund des Schildes geahndet werden, was deutlich einfacher ist, als eine Rekonstruktion des Abstandes beim Überholen.“

Wie viele Straßen betroffen wären, kann DIE LINKE nicht abschätzen, jedoch dürfte fast jede Straße in Wohngebieten die Fahrbreite von 4,50 m unterschreiten, gerade wenn Parkzonen halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße liegen.

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