Begleitung für Martinsumzüge durch die Polizei bleibt weiter gewährleistet

13-11-03-matinszug-rheydt (13 von 36)Aufgrund einer falschen Berichterstattung gibt es vor dem kommenden Martinsfest erhebliche Unruhe bei Schulen, Kitas und Vereinen.
Es wurde fälschlicherweise behauptet, dass die Landesregierung eine polizeiliche Begleitung der Umzüge untersagt habe. Das ist falsch.
Für die Begleitung von Martinsumzügen durch die Polizei gilt Folgendes:
1. Es gibt keinen Erlass, der die polizeiliche Begleitung von Martinsumzügen untersagt.
2. Der in einer Kleinen Anfrage und in einem Bericht zum Innenausschuss erwähnte Erlass regelt Maßnahmen zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur. Darin wird lediglich betont, dass zunächst die Straßenverkehrsbehörde in Kooperation mit der Polizei für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist. Dies schließt aber eine polizeiliche Begleitung von Umzügen nicht aus. Es bleibt dabei, dass die Polizei Martinszüge begleitet, wenn dies für die allgemeine Sicherheit erforderlich ist. Wie diese Begleitung aussieht, entscheiden die Polizeibehörden im Einzelfall vor Ort.
3. Ein privater Schutz in Uniform ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich.

 
Nicht nur Martinszüge, sondern alle Veranstaltungen, die im Sinne des § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen (z. B. Schützen- und Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen) und daher erlaubnispflichtig sind, sind vom Veranstalter so zu planen und durchzuführen, dass die Sicherheit und Ordnung des allgemeinen Verkehrs möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die Straßenverkehrsbehörde als zuständige Erlaubnisbehörde ordnet dazu nach Durchführung eines Anhörungsverfahren alle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Straßensperrungen, alternative Streckenführungen) oder Auflagen (z. B. Einsatz von Ordnern des Veranstalters) an.

Nur wenn im Einzelfall diese Maßnahmen nicht ausreichen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, oder es zu unerwarteten Sicherheitsstörungen kommt, kommen polizeiliche Maßnahmen wie z. B. Verkehrsregelung ergänzend in Betracht. Diese Regelung ist allerdings nicht neu, sondern entspricht der seit vielen Jahren geltenden Rechtslage. Die Polizei wird im Anhörungsverfahren beteiligt.

Selbstverständlich wird die Polizei unverändert immer dort tätig werden, wo es unerlässlich ist, um die Sicherheit eines Martinszuges zu gewährleisten. Besonders wichtig ist hier die frühzeitige, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit und Abstimmung mit allen Beteiligten, also dem Veranstalter, der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Polizei. Dass insbesondere bei Martinsumzügen mit der Teilnahme einer Vielzahl auch noch sehr kleiner Kinder eine besondere Verantwortung wahrzunehmen ist, versteht sich dabei von selbst.

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