Coronabekämpfung: Stadt Mönchengladbach erlässt Allgemeinverfügung

Grafik: WDR vom 16.3.2020 - vor einem Jahr

Die Stadt Mönchengladbach hat gestern zur Verhütung und Bekämpfung der Corona SARS-CoV-2 Virusinfektion eine Allgemeinverfügung erlassen, die folgende Punkte regelt:

1. Im gesamten Gebiet der Stadt Mönchengladbach sind bis zum 19. April 2020 alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt. Dies schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen etc. ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Von dem Verbot ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen. Dazu gehören zum Beispiel Wochenmärkte, die der Versorgung der Bevölkerung dienen.

2. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

a) Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.

b) Alle Fitness-Studios, Saunen, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“.

c) Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.

d) Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. e) Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros

f) Prostitutionsbetriebe

3. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur unter folgenden Auflagen gestattet: Restaurants, Gaststätten, Imbissbetriebe, Cafés, Hotelbetriebe für die Bewirtung von Übernachtungsgästen, Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen.

a) Diese dürfen für den Publikumsverkehr nur öffnen, wenn die Sitzplätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind ebenfalls so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen eingehalten wird.

b) Die Verantwortlichen der Betriebe müssen dafür sorgen, dass eine schriftliche Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Datum, Telefonnummer) erfolgt.

c) Im Betrieb müssen deutlich sichtbare Aushänge mit Hinweisen zur Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de/covid-19) angebracht werden.

4. Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist ab dem 16.03.2020 der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

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5 Kommentare zu "Coronabekämpfung: Stadt Mönchengladbach erlässt Allgemeinverfügung"

  1. Katharina Dressen | 22. März 2020 um 01:32 |

    Wie sieht es mit Fotografen/Fotostudios aus?
    Dazu können wir seit Tagen leider nichts finden?
    Wir arbeiten vorwiegend mit Babys, kleinen Kindern und Familien. Wir haben den Betrieb von uns aus, bereits vor Tagen eingestellt – leider können wir aber immer noch keine offizielle Stellungnahme für diese Branche finden 😟

  2. Monica Menge | 19. März 2020 um 17:09 |

    Was ist mit Fusspflege/Handpflege Kosmetik Studios?

  3. Die Stadt Speyer hat per Allgemeinverfügung seit Heute auch die Friseurläden zum Schließen aufgefordert.

  4. Suzan Demirci | 18. März 2020 um 19:46 |

    Was ist mit friseuren

  5. Ich finde es sehr schwer als Friseurin zu arbeiten.in unserem Beruf haben wir einen engen kotekt zu den Menschen, da mache .ich mir große Sorgen

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