Für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der beruflichen Rehabilitation sowie für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, Praxen und Autismuszentren wird Nutzerinnen und Nutzern der Zutritt untersagt.
Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten wie beispielsweise Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Berufliche Trainingszentren.
Ausgenommen davon sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist.
Die Pflege und/oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet werden kann. Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist. Das ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.
Darüber hinaus sind Nutzerinnen und Nutzer ausgenommen, deren pflegerische oder soziale Betreuung für die Zeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nicht sichergestellt ist.
Die Träger sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen und mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenzuarbeiten.
Ferner gilt die Regelung nicht für Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Fälle kann auf Elternwunsch im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden.
Auszunehmen sind darüber hinaus auch Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre.
Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände. Die Betretungsverbote gelten auch für heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren. Daneben gelten die Betretungsverbote für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden.
Die Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum 19. April, kann aber bei Fortbestand des Übertragungsrisikos weiter verlängert werden.