Stadt gibt Allgemeinverfügung zu Testoption raus

Das Land NRW hat gestern am späten Abend öffentlich bekannt gemacht, dass Mönchengladbach zu den Städten zählt, die die Testoption nutzen können. Die Stadt hat nun die entsprechende Allgemeinverfügung rausgegeben.

Somit nutzt die Stadt die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Testoption per Allgemeinverfügung (s. Datei) ab Dienstag, 6. April, für das gesamte Stadtgebiet.

Weitere Details zur Testoption entnehmen sie bitte der gestrigen Meldung (1. April), sowie der
aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Meldung von Donnerstag, 1. April 2021 Stadt Mönchengladbach

Stadt wird Testoption nutzen: Allgemeinverfügung soll am Dienstag, 6. April, in Kraft treten

Die Stadt Mönchengladbach verzeichnet heute (1. April) den dritten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von über 100. Wie angekündigt wird die Stadt die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Testoption nutzen und diese per Allgemeinverfügung ab Dienstag, 6. April, für das Stadtgebiet einführen. Vorher sind nach der geltenden Rechtslage keine weiteren Maßnahmen oder Einschränkungen erforderlich.

Das Einvernehmen mit dem Land NRW über diese Regelung hat die Stadt hergestellt. Allerdings ist noch eine formale Hürde zu nehmen: Dass Mönchengladbach zu den Städten zählt, die die Testoption nutzen können, muss vom Land NRW öffentlich bekanntgemacht werden. Danach kann auch die Allgemeinverfügung der Stadt veröffentlicht werden.

Was wird sich ab Dienstag (6. April) konkret ändern:

Mit dieser Regelung müssen Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens, bei denen seit dem 08. März Lockerungen gelten, ab dem 6. April nicht wieder schließen, sondern können Kund*innen und Besucher*innen weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest nach der Test- und Quarantäneverordnung des Landes anerkannten Teststelle (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Selbsttests werden nicht anerkannt. Die Testpflicht gilt auch für Menschen, die bereits gegen Covid19 geimpft sind. 

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Für die Ostertage (1.-5. April) gelten nach wie vor die Regelungen wie bei einer Wocheninzidenz von 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

Bibliotheken/Archive: Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Museen, Ausstellungen, Galerien: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kund*innen nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Von der Verpflichtung zum negativen Schnelltest ausgenommen sind Einrichtungen, die schon vor dem 8. März öffnen durften. Beispielsweise Friseure, medizinische und kosmetische Fußpflege.

Amateur- und Freizeitsport für Kinder: Das Training von bis zu 20 Kindern (bis maximal 14 Jahre) mit bis zu zwei Aufsichtspersonen bleibt erlaubt. Allerdings gilt auch hier: Am Training teilnehmen dürfen nur Personen, die einen negativen Schnelltest vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Tierpark Mönchengladbach: Der Tierpark Mönchengladbach-Odenkirchen kann weiter nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. Da der Tierpark nur das Außengelände betreibt, müssen Besucher*innen keinen negativen Schnelltest vorlegen.

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