Stadt Mönchengladbach zeigt Mut – nutzt Testoption:
Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 6. April, in Kraft

Land NRW hat grünes Licht geben / Sportvereine haben beim Außentraining mit Kindern Wahl zwischen zwei Modellen

Weil die Stadt Mönchengladbach seit dem 30. März eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 verzeichnet, nutzt sie wie angekündigt die nach der Coronaschutzverordnung NRW mögliche Testoption.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist seit Karfreitag veröffentlicht und tritt am Dienstag, 6. April, für das gesamte Stadtgebiet in Kraft.
Vorher sind nach der geltenden Rechtslage keine weiteren Maßnahmen oder Einschränkungen erforderlich.
Das Land NRW hatte am Freitag öffentlich bekannt gemacht, dass Mönchengladbach zu den Städten zählt, die die Testoption nutzen können.

„Eine gute Nachricht für die Sportvereine haben wir am Ostersonntag aus dem Gesundheitsministerium erhalten. Beim Außentraining mit Kindern unter 14 Jahren können sie sich zwischen zwei Modellen entscheiden: Für Trainingsgruppen bis zu 10 Kindern sowie maximal 2 Ausbilder*innen ist keine Testung notwendig. Erst für Gruppen zwischen 10 und maximal 20 Kindern plus 2 Trainer*innen gilt, dass alle ein aktuelles negatives Schnelltestergebnis vorlegen müssen“, berichtet Oberbürgermeister Felix Heinrichs.

Was wird sich ab Dienstag (6. April) konkret ändern:

Mit dieser Regelung müssen Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleister und Institutionen des öffentlichen Lebens, bei denen seit dem 8. März Lockerungen gelten, ab dem 6. April nicht wieder schließen, sondern können Kund*innen und Besucher*innen weiter einlassen, wenn sie einen negativen Schnelltest nach der Test- und Quarantäneverordnung des Landes anerkannten Teststelle (schriftlich oder digital) vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Selbsttests werden nicht anerkannt. Die Testpflicht gilt auch für Menschen, die bereits gegen Covid19 geimpft sind. 

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Für die Ostertage (1.-5. April) gelten nach wie vor die Regelungen wie bei einer Wocheninzidenz von 50 bis 100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.

Bibliotheken/Archive: Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Museen, Ausstellungen, Galerien: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Einzelhandel: Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (für den täglichen Bedarf privilegiert sind z.B.:Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden, Supermärkte etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Kund*innen nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Von der Verpflichtung zum negativen Schnelltest ausgenommen sind Einrichtungen, die schon vor dem 8. März öffnen durften. Beispielsweise Friseure, medizinische und kosmetische Fußpflege.

Amateur- und Freizeitsport für Kinder:
Grundsätzlich ist die Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel von Kindern bis einschließlich 14 Jahren derzeit aufgrund der Corona-Notbremse in Gruppen von bis zu zehn Kindern sowie zwei Ausbildern/Aufsichtspersonen zulässig.
Liegt für alle Beteiligten ein negatives Testergebnis vor, ist eine Gruppengröße von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildern/Aufsichtspersonen möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 CoronaSchVO). 
Auch für das Training mit Kindern im Verein gilt, dass das negative Ergebnis von einer anerkannten Teststelle sein muss. Selbsttests wie in der Schule reichen nicht. Tierpark Mönchengladbach: Der Tierpark Mönchengladbach-Odenkirchen kann weiter nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. Da der Tierpark nur das Außengelände betreibt, müssen Besucher*innen keinen negativen Schnelltest vorlegen.

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