Terminbuchung für Teile der Prioritätsgruppe 3 startet am Donnerstag, 6. Mai, 8 Uhr

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Das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat heute in einem weiteren Impferlass festgelegt, welche Personengruppen aus der Prioritätsgruppe 3 in den nächsten Wochen ein Impfangebot im Impfzentrum erhalten und einen Impftermin vereinbaren können.

Neben Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen gehören zu den nun Impfberechtigten auch Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte an weiterführenden Schulen ein Impfangebot, genauso wie einzelne Personengruppen der Justiz.

„Die Impfkontingente sind nach wie vor begrenzt und es werden sicherlich nicht alle sofort geimpft werden können. Aber wir machen nun noch einmal einer sehr großen Personengruppe ein Impfangebot“, betonte Minister Karl-Josef Laumann in einer Presseinformation.

Folgenden Personengruppen können ab Donnerstag, 6. Mai, 8.00 Uhr ausschließlich über das Terminbuchungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung Termine buchen. (Die Buchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die Rufnummer (0800) 116 117 01.)

Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen. Als Nachweis ist ein vom Ministerium bereitgestelltes Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren müssen darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorlegen. Kontaktpersonen von zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen müssen eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorlegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich. Die Nachweise sollen zum Impftermin ins Impfzentrum mitgebracht werden.

Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.

Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inklusive der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen, Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten, Gerichtsvollzieher*innen, Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz.

Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Auch diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Berufsgruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren. Zusätzliche Hinweise: Für alle genannten Personengruppen der Priorität 3 kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von BioNTech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs ist nicht möglich.

Die Muster für den Nachweis der Impfberechtigung können auf der Seite des Ministeriums unter https://www.mags.nrw/coronavirus-schutzimpfung heruntergeladen werden.

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