Umweltzone: Ausnahmegenehmigungen für Fuhrparke laufen ab

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass zum 31. Dezember 2015 die Ausnahmeregelung vom Verbot der Umweltzone für Fuhrparke entfällt. Alle Fahrzeuge, die bisher eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der Fuhrparkregelung erhalten haben, haben keine Möglichkeit mehr, diese über das Jahresende hinaus zu verlängern.

Ab dem 1. Januar 2016 sind Ausnahmegenehmigungen nur noch in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte möglich. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Fahrzeug wurde vor dem 01.01.2008 auf den Antragsteller zugelassen.

Eine Nachrüstung des Fahrzeuges ist technisch nicht möglich. (Nachweis eines amtlich anerkannten Sachverständigen)

Es ist kein anderes Fahrzeug auf den Halter zugelassen, dass die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt.

Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Hierzu ist bei Gewerbetreibenden eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Ersatzbeschaffung zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Bei Privatpersonen gilt eine Ersatzbeschaffung als nicht zumutbar, wenn das monatliche Nettoeinkommen unterhalb folgender Grenzen liegt:

keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1.130,00 Euro,

Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1.560,00 Euro,

Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1.820,00 Euro,

Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2.110,00 Euro,

Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2.480,00 Euro,

Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3.020,00 Euro.

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