NRW: Ladenöffnungsgesetz wird sinnvoll angepasst – so die Planung

„Mit ihrem Gesetzentwurf korrigiert die Landesregierung die Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes. Es bleibt dabei, dass auch zukünftig ausnahmsweise Sonntagsöffnungen lediglich maximal viermal pro Jahr möglich sind.
Zusätzlich wird jedoch die Zahl der Sonntage, die zur Öffnung in einer Kommune freigegeben sind auf maximal 12 plus einen Adventssonntag gedeckelt werden.
Mit der Deckelung wird verhindert werden, dass – wie in vielen großen Städten derzeit noch üblich – für jeden zweiten oder dritten Sonntag Ladenöffnungen beantragt und genehmigt werden.
Die neue Regelung wird dafür sorgen, dass die Sonntagsruhe zukünftig in jeder Stadt an mindestens 39 oder 40 Sonntagen im Jahr sichergestellt ist. Der Sonntagsschutz beginnt zudem bereits am Samstag um 22:00 Uhr.
Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, werden zukünftig wieder an den
ersten und nicht erst an den zweiten Feiertagen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten
öffnen können,“ erklärte Thomas Eiskirch, wirtschaftspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Landtag NRW.

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