Kanal-TÜV: Keine Prüffrist für Wohnhäuser außerhalb von Wasserschutzgebieten

„Wir haben mit unserem gemeinsamen Vorschlag zur weiteren Funktionsprüfung die Grundlage für eine bürgerfreundliche und praxistaugliche Regelung geschaffen.
Gegenüber der aktuell geltenden Regelung, die 2007 von CDU und FDP beschlossen wurde, wollen wir die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Abwasserkanälen im Verfahren und vom Umfang her vereinfachen.

 

Für Wohnhäuser, die nicht in Wasserschutzgebieten stehen, wollen wir keine Prüffristen festlegen.
In Wasserschutzgebieten werden wir die geltenden Prüffristen allerdings beibehalten.
Bis Ende 2015 müssen Abwasserleitungen von Wohnhäusern, die vor 1965 erbaut wurden
und industrielle oder gewerbliche Abwasserleitungen, die vor 1990 errichtet wurden, auf
ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Industrielle oder gewerblichen Abwasserleitungen, die außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen, sollen bis Ende 2020 geprüft werden.
Die in der Selbstüberwachungsverordnung geregelte Überprüfung von kommunalen
Abwasserleitungen und industriellen Abwasserleitungen soll ebenfalls beibehalten werden.
Eine sofortige Sanierung von Abwasserkanälen ist dann vorgesehen, wenn die
Funktionsprüfung eine einsturzgefährdete Abwasserleitung zum Vorschein gebracht hat.
Bei mittleren Schäden soll eine Sanierung innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden.
Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden.
Sollte es bei Sanierungen zu sozialen Härtefällen kommen, können die Bürgerinnen und
Bürger günstige Fördermöglichkeiten des Landes in Anspruch nehmen.“
Dies gab die SPD-Fraktion durch Norbert Meesters im Düsseldorfer Landtag bekannt.

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4 Kommentare zu "Kanal-TÜV: Keine Prüffrist für Wohnhäuser außerhalb von Wasserschutzgebieten"

  1. Gellrich, Uwe | 1. November 2012 um 15:59 |

    Einigung zum Kanal-TÜV ist eine Mogelpackung! Die Dichtheitsprüfung- ist nicht vom Tisch!
    ¬
    Einigung zum Kanal-TÜV ist eine Mogelpackung!
    Die Dichtheitsprüfung- ist nicht vom Tisch!

    Die Mehrheit ist der Auffassung, überhaupt nicht betroffen zu sein
    oder kennen das Thema und Hintergründe nicht.

    Die in diversen Medien auftauchenden Entwarnungsmeldungen

    „Kanal-TÜV für die meisten vom Tisch“
    „Kanal-TÜV wird bürgerfreundlich“
    „Kanal-TÜV nur noch in Ausnahmefällen“
    sind bei genauerer Recherche und genauem Hinsehen nicht nachvollziehbar.

    Fakt ist:
    Das den Gemeinden in NRW die Ermächtigung erteilt wird, die Dichtheitsprüfung/Funktionsprüfung zu verlangen. Das ist eigentlich der Kernpunkt der Mogelpackung.

    Im Prinzip bleibt es bei der flächendeckenden Dichtheitsprüfung.

    Des Weiteren am Dienstag, den 23.10.2012 veröffentlichte die Rot-Grüne Landesregierung in Düsseldorf Ihre Pläne zum Um¬gang mit der Dichtheits- bzw. Funktionsprüfung privater Abwas¬serleitungen.

    Entgegen den bisherigen Ver¬lautbarungen handelt es sich aus Sicht der Bürgerinitiativen jedoch keinesfalls um eine ansatzweise bürgerfreundliche oder gar erleich¬ternde Fassung der aktuellen Gesetzeslage. Im Kontext mit den weiteren Vorgaben des NRW-Um-weltministeriums sowie mit dem unmittelbar vor der Veröffentli¬chung stehenden „Leitfaden zum Umgang mit Drainagen“ ergibt sich eine erheblich verschärfte Situation für alle Bürger und Kom¬munen:

    Der Drainageleitfaden soll alle Kommunen veranlassen, bisher geduldete, unproblematische Drai¬nagefehlanschlüsse zwangsweise unter Bußgeldandrohung entfernen zu lassen.

    Das Umweltministerium (Die Landesregierung) Düssel¬dorf schlägt in seiner Presse Mitteilung vom 24.10.2012 ausdrück¬lich vor,

    dass die Kommunen für alle Gebiete außerhalb von Wasser¬schutzgebieten eigene, verschär¬fende Satzungen erlassen können und sollen.

    Die Kommunen können dann ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.

    Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.

    Prüfungen in Wasserschutzgebie¬ten haben sich alle 10 Jahre zu wiederholen.

    In NRW gibt es z.Zt. 418 Wasser¬schutzgebiete, 376 weitere sind geplant. Sie haben zusammen eine Fläche von 5852 km², das sind mehr als 17 % der Fläche dieses Landes. Der aktuelle Stand ist nachzu¬lesen im Internet auf den Seiten der Lan¬desregierung bzw. der jeweiligen Bezirksregierungen.

    Hinzu kommen 110 Kommunen mit angeblichen Fremdwasserge¬bieten – somit vollkommen unbe¬rührt vom bisherigen § 61a LWG NRW -, in denen bereits eifrig und unter verschärften Bedingungen für die Betroffenen geprüft und saniert wird, seit Jahren. Häufig geschieht dies ohne jede Not.

    Hans Christian Markert, Grüne, verlangt (24.10.2012) die Prüfbescheinigung bei jedem Hauskauf, ähnlich dem Energie Pass.

    (http://www.rp-online.de/politik/nrw/gruene-wollen-… )

    Nach einer Mitteilung des nordrhein-westfälischen Innenministers Ralf Jäger (SPD) vom Juli dieses Jahres wechselten in NRW im Jahr 2011 insgesamt 49.358 Ein- und Zweifamilienhäuser den Eigentümer. Der neuerliche Vorstoß der Grünen hätte also im letzten Jahr ebenso viele Dichtheitsprüfungen nach sich gezogen.

    Die jetzt von Rot-Grün geplanten Maßnahmen haben daher aus Sicht der über 70 Bürgerinitiativen in NRW mit Bürger Freundlichkeit und Erleichterungen nicht das Geringste zu tun.

    Sie verschärfen im Gegenteil die Situation für alle Bürger in NRW massiv, während die verantwortlichen Parteien sich durch ihre Verlautbarungen öffent¬lichkeitswirksam in ein menschenfreundliches Licht rücken.

    http://alles-dicht-in-nrw.de/
    —————————-

    Stand 27.10.2012
    —————————-
    unter anderem
    (Quelle:
    http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse… )

  2. Harald Wendler | 25. Oktober 2012 um 11:17 |

    Soeben erreicht uns die nachstehende Pressemitteilung von Bündnis90/Grüne in Mönchengladbach

    Uli Laubach: „Verfahren zur Funktionsprüfung von Abwasserkanälen wird vereinfacht“

    Die NRW-Landesregierung hat die Eckpunkte für eine bürgerfreundliche Regelung der Pflichten zur Kanalprüfung vorgelegt. „Die bisher starren Vorschriften der schwarz-gelben Vorgängerregierung haben sich als wenig praktikabel erwiesen. Deshalb wird es eine Vereinfachung für Verfahren und Umfang bei Dichtheitsprüfungen für Abwasserkanäle geben“, erklärt Uli Laubach, Aufsichtsratsmitglied der NEW. Gleichzeitig steht der Schutz der Umwelt an erster Stelle. Das Landesumweltministerium wird durch ein Monitoring-Programm auch dafür Sorge tragen, dass mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht und ausgewertet werden. Die Fraktionen werden die Eckpunkte nun bewerten, gegebenenfalls konkretisieren und das Gesetzgebungsverfahren auf den Weg bringen.

    Zu Ihrer Information die vereinbarten Eckpunkte für die Neuregelung:

    1. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle egal ob privat oder öffentlich durchzuführen.

    2. In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31.12.2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31.12.2020 geprüft werden.

    3. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.

    4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.

    5. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von 10 Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.

    6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.

    7. Die Landesregierung stellt bis zu 10 Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.

    8. Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unterschiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen.

  3. Gellrich, Uwe | 25. Oktober 2012 um 04:30 |

    Die Presse berichtete:
    Rot-Grün kippt Dichtheitsprüfung, Dichtheitsprüfung ist vom Tisch, Hausbesitzer können aufatmen.

    Nichts davon STIMMT!

    Dichtheitsprüfung ist nicht vom TISCH!

    Auszug:
    Lesen Sie selbst:

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
    Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
    des Landes Nordrhein-Westfalen

    12:48 Mittwoch, 24.Oktober 2012
    Quelle:

    http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse121024.php

    3. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.

    4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.

    6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.

    oder Lesen Sie hier:
    FAQ zur Dichtheitsprüfung: Kanal-TÜV: Was müssen Hauseigentümer beachten?
    Von Kristina Reymann

    Auszug:

    Haben die Kommunen ein Mitspracherecht?

    Ja, denn den Kommunen ist es vorbehalten, eigene Prüffristen festzulegen. „Jede Kommune hat spezielle örtliche Gegebenheiten und daher eigene Vorstellungen“, sagt ein Sprecher des Landesumweltministeriums zu WDR.de. Dies werde die neue Regelung berücksichtigen und den Kommunen die Freiheit einräumen, eigene Maßnahmen zur Dichtheitsprüfung zu treffen – auch wenn sich die Häuser außerhalb von Wasserschutzgebieten befinden.

    Quelle:
    http://www1.wdr.de/themen/politik/kanal-tuev100.ht

  4. Die Zukunft der Dichtheitsprüfung in NRW.

    Die rot-grüne Landesregierung in NRW schiebt jetzt die Verantwortung für die Dichtheitsprüfung weiter an die Kommunen, anstelle vernünftigerweise das Gesetz komplett zu kippen. Die kommenden Schlupflöcher im Gesetz (z. B. für anordenbare Zwangsprüfungen in Wasserschutzgebieten und Fremdwassersanierungsgebieten) werden von der Kanallobby genutzt, um entsprechend auf Abgeordnete in den Rathäusern einzuwirken. Die Grenzen der Schutz- und Sanierungsgebiete werden ausgedehnt, so dass der Zwang zur Dichtheitsprüfung immer mehr Bürger betreffen wird. Der Kampf um die Dichtheitsprüfung in NRW wird zu einem Häuserkampf. Er ist noch lange nicht zuende. Er wird in jede Stadt, jedes Rathaus, jedes Dorf, ja jedes Haus der Bürger in NRW getragen und dort unter Zwang und Zeitdruck mit Anwälten und Tränen ausgefochten werden müssen. In einigen Gemeinden mehr, in anderen weniger – je nach Vernunft [eine Passage durch Moderation gelöscht] der Lokalpolitiker.
    Wir bleiben dran!

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