Pflegeheime müssen ihr medizinisches Netzwerk offenlegen

pro PflegeVollstationäre Pflegeeinrichtungen sind nach dem Pflege-Neuausrichtungs­gesetz (PNG) ab 01.01.2014 verpflichtet, die Pflegekassen regelmäßig und unmittelbar über Regelungen zur ärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen, z.B. über Kooperationsverträge mit Ärzten und Apotheken, zu informieren.
Diese Informationen sollen von den Pflegekassen verständlich, übersichtlich und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, damit sie pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen die Suche nach einer passenden Einrichtung erleichtern.

 

Damit hat der Gesetzgeber einer Forderung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk entsprochen.
Mit Rücksicht auf die vielfältigen Mängel in der medizinischen Versorgung der BewohnerInnen von Pflegeeinrichtungen war eine solche Verpflichtung zwingend geboten.

Es wird nun darum gehen müssen, mittels entsprechender Kooperationsvereinbarungen in den Einrichtungen gute und patientenfreundliche ärztliche und pharmakologische Dienstleistungen zu gestalten.

Dabei sollte auch in geeigneter Weise sichergestellt werden, dass vorsorgliche Verfügungen der BewohnerInnen – ggf. in Verbindung mit ergänzenden „Hausärztlichen Anordnungen für den Notfall“ (Projekt „beizeiten begleiten“®)  – Beachtung finden und willentlich ausgeschlossene Krankenhauseinweisungen unterbleiben.

Im Übrigen sollte eine gute palliative Versorgung und Begleitung der BewohnerInnen sichergestellt werden. Um dies zu gewährleisten, sollten die Pflegeeinrichtungen pro zehn BewohnerInnen über mindestens eine spezielle Palliativ-Fachkraft verfügen.

Auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene „Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen“ (Anlage 27 BMV-Ä) wird Bezug genommen.

Gegenstand dieser Vereinbarung, die (im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene ) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV ‐ Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) abgeschlossen worden ist,  sind gemäß § 119b Abs. 2 SGB V die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. In der Vereinbarung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in den stationären Pflegeeinrichtungen unberührt bleibt.

Werner Schell

Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

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