Dycker-Schelsener Bruch: Die Ära der Bruchgenossenschaft endet

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Die Ära der Bruchgenossenschaft endet. Statt privilegierter Nutzung sollen die städtischen Flächen wieder der Allgemeinheit dienen.

Uralte Regelungen aus vornapoleonischer Zeit wirken auch heute noch im Stadtteil Schelsen nach.
Das Dycker-Schelsener Bruch (westlicher Teil des Hoppbruchs) wird seit Jahrhunderten kostenfrei von den dortigen Haushalten land- und forstwirtschaftlich genutzt – obwohl es im Eigentum der Gemeinde ist.

Aktuell 77 Hausinhaber bilden eine sogenannte Bruchgenossenschaft.
Diese jahrhundertealte Tradition wird allerdings schon seit vielen Jahren immer weniger gelebt, auch der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Haushalte schwindet zusehends.
Gleichzeitig fallen der Allgemeinheit jährlich hohe Verwaltungskosten von rund 8.000 Euro an und die privilegierten Nutzungsrechte erschweren Natur- und Umweltschutzmaßnahmen in dem Bereich. Deshalb soll ab dem 1. Januar ein neues Kapitel am Dycker-Schelsener Bruch aufgeschlagen und die Flächen wieder in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden.
Am 14. Dezember wird sich der Stadtrat mit einer entsprechenden Vorlage beschäftigen.

Stadtkämmerer Michael Heck

Kämmerer Michael Heck: „Mir ist die große Verantwortung bewusst, eine jahrhundertealte Institution aufzuheben und ich habe aufrichtiges Mitgefühl mit den älteren Bruchgenossinnen und Bruchgenossen, die versucht haben, bis zuletzt Sinn und Zweck der alten Gemeinschaft am Leben zu erhalten. Trotzdem ist die Umwandlung in freies Gemeindevermögen und Aufhebung der Nutzungsrechte gerade in der heutigen Zeit der richtige Schritt, um das Naturschutzgebiet Hoppbruch vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und nachhaltig als CO2-Speicher und Klimainsel aufzuwerten. Letztendlich ist es auch aus sozialen Aspekten heute nicht mehr vertretbar, eine privilegierte Klasse von Gemeindemitgliedern zu Lasten der Allgemeinheit besser zu stellen.“

Ein unvermeidlicher Schritt mit langem Vorlauf Bereits 2007 wurde untersucht, ob eine Umwandlung des Gemeindesondervermögens „Dycker-Schelsener Bruch“ rechtlich geboten sei, 2012 wurde im Haushaltssanierungsplan der Stadt eine weitere Prüfung aus Kostengründen verfügt.
Beides Mal lautete das Ergebnis, dass die Flächen umgewandelt und damit eine – vom Gesetzgeber intendierte – Rechtsbereinigung durchgeführt werden soll. Zwischenzeitlich hat sich nach Jahren der Passivität die Bruchverwaltung 2017 neu organisiert, so dass von städtischer Seite zunächst die weitere Entwicklung abgewartet wurde. Allerdings führt an der nun vorbereiteten Umwandlung nach Aussage der Experten kein Weg mehr vorbei.
„Eine privilegierte Klasse von Gemeindemitgliedern kann nur auf den Fortbestand ihrer tradierten Rechte bestehen und öffentliche Gelder für sich beanspruchen, wenn die Gemeinschaft im Sinne des historischen Zwecks lebt und die innere Verwaltung funktioniert, was beides im Falle der Dycker-Schelsener Bruchgenossenschaft heute leider nicht mehr vollständig gegeben ist“, lautet das Ergebnis einer Prüfung der mit der Rechtsbereinigung befassten Kämmerei der Stadt.

Wie geht es nun weiter? Alle bekannten 77 Beteiligten wurden bereits informiert und haben Gelegenheit, ihre Rechte bis Ende Oktober anzumelden.
Der Rat der Stadt Mönchengladbach wird sich in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 mit einer vorbereiteten Satzung „über die Umwandlung des Gemeindegliedervermögens ‚Dycker-Schelsener Bruch‘ in freies Gemeindevermögen“ befassen. Beschließt der Rat die Satzung, tritt diese mit Veröffentlichung im Amtsblatt zum 1. Januar 2023 in Kraft, was automatisch den Untergang der alten Rechte bewirkt. Außerdem wird im Januar eine Entschädigung von voraussichtlich mindestens 400 Euro pro Recht gezahlt. Damit endet dann die Epoche der Bruchgenossenschaften am Niederrhein.

Die Geschichte der Bruchgenossenschaft Dycker Schelsen Grundlage der Bruchgenossenschaft sind die Allmenden der Markgenossenschaften aus vornapoleonischer Zeit.
Für „das ehemalige Grundgebiete der Herrlichkeit Dyck“ erließ im Jahre 1835 die Spezialgemeinde Schelsen, „mit den Local-Verhältnissen und den bisherigen Observanzen übereinstimmend“, die „Ordnung über die Verwaltung und Benutzung des Dycker-Schelsener-Broiches“.
In der Neufassung von 1857, zuletzt geändert 1912, gilt diese Bruchordnung als Satzung der Stadt Mönchengladbach auch heute noch, was in Anbetracht der wechselvollen deutschen Geschichte erstaunlich ist. Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts gab es in Westdeutschland recht viele solcher Rechtskonstrukte, alleine im Hoppbruch gab es gleich drei davon: Die Hoppbruchgenossenschaften Horst-Steinhausen und Horster Schelsen sowie die besagte Bruchgenossenschaft Dycker Schelsen, welche zumindest am Niederrhein als einzige überlebte. Was hat es aber nun mit dieser Bruchgenossenschaft auf sich? Entgegen dem Eigennamen handelt es sich heute nicht um eine Genossenschaft im rechtlichen Sinne, sondern um eine bestimmte Klasse von Gemeindemitgliedern, die das exklusive Nutzungsrecht „aller Naturalien, welche von dem Bruche herrühren“, insbesondere Holz und Gras, innehat. Aber auch urtümliche landwirtschaftliche Nutzungen wie Weide oder Hutung, Waldmast, Leseholz-, Streu-, Schilf-, Binsen- oder Rohrgewinnung, Grasschnitt, Plaggen-, Heide- oder Bültenhieb, Torfnutzung und Krauten haben einmal eine wirtschaftliche Bedeutung für die bäuerliche Landbevölkerung Schelsens gehabt. Das Nutzungsrecht „klebt denjenigen Häusern an, welche auf dem ehemaligen Grundgebiete der Herrlichkeit Dyck liegen“ und deren Inhaber ein entsprechendes Einkaufsgeld entrichtet haben. Eigentümerin der ehemaligen Allmende „Dycker-Schelsener Bruch“ ist die Gemeinde (heute Stadt Mönchengladbach), die als Rechts-, Verwaltungs- und Vermögensträgerin spätestens 1835 die äußere Verwaltung kostenfrei für die Klasse der Gemeindemitglieder übernommen hat.
Die innere Verwaltung erfolgt durch zurzeit sieben Deputierte (auch Billetsmänner oder mundartlich Blättsmänn genannt), die „spezielle Aufsicht über das Bruch“ durch zwei Bruchherren.

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