Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis

pendeluhr

Mein Antrag auf Laisierung hatte den sofortigen Entzug der „Missio Canonica“, der kirchlichen Lehrerlaubnis zur Erteilung des Unterrichtsfaches Religionslehre im Schuldienst, zur Folge. War dem Erzbischof bewusst, dass er sich mit dieser Anordnung ein Eigentor schoss? War das, was rechtens ist, auch sinnvoll?

Ab sofort entfiel die religiöse Unterweisung vieler Schüler und Schülerinnen an der Schule, an der ich unterrichtete. Heranwachsenden bewusst zu machen, dass Religion mit unserer Kultur und dass Kultur mit Religion verzahnt ist, schien nebensächlich geworden zu sein.

Der Erzbischof hatte noch nicht jenen Brief verfasst, in dem er sich an katholische Kinder wandte, die als Erstklässler in die Schule kamen. Er wünschte ihnen „frohe und gesegnete Schulzeit“. Schüler und Eltern wies er auf die Chancen hin, die das Fach Religion biete. Ein weltanschaulich neutraler Staat könne keine Werte vermitteln. Religionsunterricht vermittle den Kindern verlässliche Perspektiven für die Gestaltung ihres Lebens und gebe Antworten auf existentielle Fragen.

Das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre wird im Auftrag der Christlichen Kirchen unterrichtet. „Artikel sieben“ des Grundgesetzes legt fest, dass Religions-Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu erteilen ist. Der Religionslehrer wird vom zuständigen Bischof für die Erteilung des Unterrichtes beauftragt und erhält die „Missio Canonica“. Das unterstreicht die Verbundenheit und Solidarität zwischen Bischof und Religionslehrer bewusst.

Laut Kirchenrecht wird ein Kleriker, der Dispens von priesterlichen Verpflichtungen beantragt und um Entlassung aus dem Klerikerstand bittet, von seinem Bischof automatisch suspendiert.

Niemand hatte bisher zu meinem Laisierungs-Begehren Stellung bezogen; dennoch sah man Entlassungsgründe. Ich durfte ein Unterrichtsfach nicht mehr unterrichten, in dem ich „zu Hause“ war. Wie ein fahruntaugliches Auto wurde ich ausrangiert und aus dem Verkehr gezogen.

„Durch den Antrag auf Laisierung sind nicht mehr die Voraussetzungen für priesterliche Tätigkeiten gegeben. Daher entziehe ich Ihnen hiermit die früher erteilte Beichtvollmacht, die Predigt-Erlaubnis und die Missio Canonica für den Religionsunterricht in den Schulen und spreche ein Verbot jeder weiteren priesterlichen Tätigkeit aus. Die von Ihnen in den heiligen Weihen übernommenen Verpflichtungen, speziell auch die des priesterlichen Zölibats, bleiben bis zur Laisierung bestehen; jedoch dispensiere ich Sie hiermit für die Zeit bis zum Eintreffen der Antwort aus Rom von der Verpflichtung zur Verrichtung des Stundengebetes. Ich bitte Sie, sich weiterhin als katholischer Christ Ihrer apostolischen Verpflichtungen bewusst zu sein und sich hierzu im Gebet und im Sakramenten-Empfang bei rechter Disposition die Hilfe Gottes zu erflehen. Mit freundlicher Empfehlung . . . “

Rechte wurden entzogen, Pflichten blieben bestehen. Obwohl ich Lehrbefähigungen auch für andere Unterrichtsfächer erworben und meinen schulischen Aktionsradius erweitert hatte, besaß das Unterrichtsfach Religionslehre eine besondere Qualität. Für mich zählte es zu den Werten und Fakten, die den Alltag überdauern und von denen ich mich nicht trennen wollte. Daher war ich nicht willens, mich mit dem Verlust der Missio abzufinden .

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