Asylrecht nach Beliebigkeit?

Wieder haben wir Probleme mit Flüchtlingen in Europa.
Schon wieder sieht Politik keinen anderen Ausweg aus ihrer Hilfslosigkeit des gemeinsamen Managements im Haus Europa als eine Änderung des Asylrechts.
Ist das europäische Fundament zu fragil fundamentiert?
Meine Antwort: Ja

Schon 1938 beschloss der Völkerbund (52 Staaten) eine Flüchtlingskonvention, sie wurde nur von Großbritannien und Belgien ratifiziert, damit war sie praktisch wertlos.

Nach dem Krieg verhandelte 1951 die UNO die Genfer Flüchtlingskonvention. Der Flüchtlingsbegriff wurde durch den Begriff der Verfolgung ersetzt, erweitert durch die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“.
Die Begrenzung auf vor 1951 innerhalb Europas, wurde im New Yorker Protokoll 1967 aufgehoben.
In Deutschland war das Asylrecht ein Instrument des kalten Krieges. Wer durch den „Eisernen Vorhang“ fliehen konnte, galt als Verfolgter der Sowjetherrschaft.
Als Bewährungsprobe des deutschen Asylrechts gelten die ersten Kriege nach 1945 in Europa, in Jugoslawien.
Dieser Bewährungsprobe hielt es nicht stand und wurde 1993 entscheidend geändert. Landflüchtlinge wurden durch das Konzept der sicheren Drittstaaten ausgeschlossen.
Aktuell ist das Asylrecht des Grundgesetztes praktisch unwirksam.
Selbst das europäische Asylsystem auf das sich der Europarat 1999 in Tampere einigte, hilft heutzutage nicht wirklich weiter.
So auch die nachfolgenden Programme wie Dublin II (2003), Haager Programm (2004), Stockholmer Programm (2009) und die Einrichtung des EAQS in 2011, ein Unterstützungsbüro der EU für Asylfragen und zur Koordinierung, nicht.

Die bisherigen gemeinsamen Anerkennungskriterien für den Flüchtlingsstatus waren:
a. Verfolgung, schwere Menschenrechtsverletzung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure keine Schutzmöglichkeit.
b. Subsidiärer Schutz bei Todesstrafe, Folter, grausame oder unmenschliche Behandlung oder Lebensgefahr im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen.
Selbst Bundeskanzlerin Angela Merkel bezeichnete das Dublin-Verfahren in seiner jetzigen Form als obsolet.
Im Völkerrecht jedoch besteht der Grundsatz dass die Organe eines Staates nicht an Menschenrechtsverletzungen mitwirken dürfen.
Die Abschiebung Zurückschiebung, Zurückweisung in eine Situation ernsthafter Gefahr verstößt gegen das Refoulement-Verbot und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte im Februar 2012).
Und nun?
Bei der augenblicklichen Zerstrittenheit innerhalb der europäischen Gemeinschaft, die nur noch auf dem Papier existiert, ist ein allgemeinverbindliches Asylrecht nicht vorstellbar.
Dennoch müssen alle Staaten in Europa eine schnelle Lösung suchen und gemeinsam finden, die Flüchtlinge haben ein Recht darauf.

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1 Kommentar zu "Asylrecht nach Beliebigkeit?"

  1. Peter Josef Dickers | 3. November 2015 um 20:01 |

    Wir verhalten uns schizophren. Nach „himmelhoch jauchzend“ sind wir „zu Tode betrübt“ und sammeln alle möglichen Gegenargumente, um uns abschotten zu können. Heute sagen wir „Westbalkan“, vor Jahren war die Rede von „Gastarbeitern“ – mit der Betonung nicht nur auf „Arbeiter“, sondern auch auf „Gast“.
    Werden uns die „Flüchtlinge“, Gäste sind es ja offenbar nicht mehr, zu teuer? Elf Millionen will die Stadt Düsseldorf locker machen, um den Prolog der nächsten Tour de France an Land bzw. in die Stadt zu holen. Von zwölf Milliarden ist die Rede, wenn Hamburg eine Olympiade ausrichten dürfte. Geld von Sponsoren, sagen die Befürworter.
    Sponsoren auch für „Flüchtlinge“? Undenkbar? Undenkbar. Unwort des Jahres 2015: Abschiebung.

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