Kommt Fahrverbot als Hauptstrafe im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht?

Den Beschluss der geschäftsführenden Fraktionsvorstände in Rust (Baden-Wtbg.), den Rechtsstaat zu stärken, begrüßt BACDJ-Vorsitzender Dr. Günter Krings. Zur im Positionspapier benannten Forderung ein Fahrverbot als Hauptstrafe einzuführen, erklärt Krings: „Ein Fahrverbot – als weitere mögliche Strafe im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht – könnte in vielen Fällen Täter zur Gesetzestreue zwingen oder sie gar von Straftaten abhalten.“

Bisher kann die Strafe eines Fahrverbots nur bei Straftaten im Straßenverkehr verhängt werden. Selbst wenn ein Täter z.B. als Fluchtwagenfahrer, Drogenkurier oder Schleuser seine Fahrerlaubnis zur Begehung von Straften missbraucht, kann ein Gericht ihn nicht ohne weiteres vom Straßenverkehr ausschließen. Das Gericht kann lediglich eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen. Das führt mitunter zu bizarren Ergebnissen: Der Drogenhändler, der seine Ware im Auto versteckt, erhält ein Fahrverbot. Versteckt er sie in seiner Kleidung und steigt er dann in den Wagen, darf er weiterfahren.

Aus gutem Grund hat die Bundesregierung daher bereits im Koalitionsvertrag beschlossen, dies zu ändern. Dem Strafrichter soll das Fahrverbot als weiteres vollwertiges Strafinstrument zur Verfügung stehen, um so im Einzelfall die Strafe besser auf den Täter abstimmen zu können. Das Fahrverbot ist eine wesentlich geringere Mobilitätsbeschränkung als die Freiheitsstrafe. Es wird viele Täter aber stärker beeindrucken als eine Geldstrafe.

Die Freiheit, jederzeit ins Auto steigen und sich damit beliebig und selbstständig bewegen zu können, ist in unserer mobilen Gesellschaft besonders wertvoll und erleichtert unseren Alltag. Und während eine Geldstrafe nicht selten von wohlmeinenden Familienangehörigen übernommen wird, wirkt das Fahrverbot höchstpersönlich. Ein Fahrverbot trifft grundsätzlich alle gleich, egal ob arm oder reich, jung oder alt. Die Entscheidung über die zu verhängende Strafe obliegt aber natürlich den Gerichten. Sie entscheiden im Einzelfall, ob das Fahrverbot angemessen ist oder ob es z.B. einen Berufskraftfahrer oder einen Pendler auf dem Land übermäßig treffen könnte. Die Alternativen Geldstrafe oder eine – evtl. zur Bewährung ausgesetzte – Strafhaft stehen dem Richter nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung. Er hat mit dem Fahrverbot nur eine Entscheidungsoption mehr.

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1 Kommentar zu "Kommt Fahrverbot als Hauptstrafe im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht?"

  1. Interessanter Beitrag.

    Im Bereich des Jugendstrafrechts, würde ich mich immer an einen Strafverteidiger wenden.

    LG
    Nadine

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