Neue Corona-Schutzverordnung tritt ab morgen, 9. Juli, in Kraft

Lollitest; Archiv-Bild

Angesichts der niedrigen Corona-Zahlen tritt ab morgen, 9. Juli, eine neue Corona-Schutzverordnung in Mönchengladbach mit weitreichenden Lockerungen in Kraft.

Dabei wird die neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt, die in Kreisen und kreisfreien Städten gilt, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen.
Eine Zuordnung zur Inzidenzstufe 1 erfolgt erst wieder, wenn der Grenzwert von 10 an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Die neue Stufe beinhaltet gleichzeitig die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Da die Inzidenz in Mönchengladbach seit 16 Tagen unter dem Wert von zehn liegt (Stand heute: 4,2), gelten folgende Lockerungen ab morgen auch hier:

Kontaktbeschränkungen
Keine Beschränkungen
Mindestabstände als Empfehlung

Außerschulische Bildung
Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.

Kinder- und Jugendarbeit
Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots.
Ansonsten keine Einschränkungen mehr.

Kultur
Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen; bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10. Ab 5000 Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich.
Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske).
Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig.

Sport
Sportausübung ohne Beschränkungen.
Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität.
Bei mehr als 500 Personen nur, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10. Ab 5000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich

Freizeit
Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben bei max. 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung bzw. max. 2 000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag.
Keine Beschränkungen, wenn Landesinzidenz ebenfalls 0-10.
Dann auch Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test.

Einzelhandel
Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen, wenn auch Landesinzidenz 0-10.
Maskenpflicht bleibt bestehen

Private Veranstaltungen
Bei mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) Testpflicht für nicht immunisierte Personen, dann keine Beschränkungen.
Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.

Partys
Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen.

Große Festveranstaltungen:
Mit Test erlaubt (wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)

Gastronomie
Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen;
Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske.

Beherbergung/ Tourismus:
Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10.

Testpflicht für Arbeitnehmer
Bei Abwesenheit von mindestens 5 Tagen muss am ersten Tag am Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorgewiesen oder vor Ort ein Test durchgeführt werden – Ausnahme vollständig Geimpfte. Das gilt nicht bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Home-Office

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