Neue Coronaschutzverordnung NRW gilt ab dem 2. November

„Die rasant steigenden Corona-Infektionszahlen machen in Nordrhein-Westfalen im November eine deutliche Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens notwendig.“

So begründet das Land Nordrhein-Westfalen die jetzt veröffentlichte landesweit geltende Coronaschutzverordnung, die komplett neu formuliert wurde und ab Montag, 2. November gilt.

Die Verordnung ist auf der Webseite des Landesgesundheitsministeriums veröffentlicht (https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw)

Mindestabstand im öffentlichen Raum
Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt, dass im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Hierzu sind in der Verordnung Ausnahmen geregelt. So kann der Mindestabstand unter anderem unterschritten werden:

• beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens zehn Personen, • wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist, • wenn Kinder auf Spielplätzen spielen.

Veranstaltungen und Versammlungen
Veranstaltungen und Versammlungen sind bis zum 30. November untersagt, wenn dies nicht in der Verordnung besonders geregelt ist. Ausnahmen gelten unter anderem für standesamtliche Trauungen und Bestattungen.

Freizeit- und Vergnügungsstätten
Unter anderem ist der Betrieb von Schwimmbädern und Saunen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, Zoos und Tierparks bis zum 30. November untersagt.

Gastronomie
Auch der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November (außer für Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf) nicht gestattet. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Schülerinnen und Schüler bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

Auch dürfen Räume für die erforderliche Verpflegung für noch zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

Dienstleistungen und Handwerk
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind ebenfalls bis zum 30. November verboten.

Ausnahmen gelten für Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), Fußpflege- und Friseurleistungen, medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Tourismus
Außerdem sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober angetreten worden sind, bis zum 30. November untersagt. Auch Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.

Hinweis: Die Auflistung der Regeln dient der ersten Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Beachten Sie bitte unsere gesonderte Presseinformation mit den Auswirkungen der aktuellen Coronaschutzverordnung auf den Kultur- und Sportbereich.

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