“Begrünungselemente sind unzulässig“ – der Streit um Einfriedung oder Abgrenzung mittels Pflanzen – ein Sommertheater

Bestuhlung ohne Blumenkübel als Begrenzung

Ein toller Marktplatz in Rheydt erfreut alle, fast alle. Einem Gastronom und etlichen Gleichgesinnten, einigen Politikern reicht dies nicht.

Für Befürworter der Grünabgrenzung hier ein MG-Beispiel, man wird nicht gesehen und sieht bald nichts mehr.

Der Pächter des Ratskellers möchte die gepachtete Freifläche für seine Außengastronomie auf dem Marktplatz mit Blumen verschönern, berichtet die RP in einem entsprechenden Artikel. Rheydt ist Blumenstadt.
Er möchte tatsächlich jedoch eine Abgrenzung seines Terrains schaffen mit den geplanten Blumenkübeln. Abgrenzung zum Rest des Platzes.
Dies ist gemäß der geltenden, erst vor ca. 2 Jahren durch politischen Beschluß eingeführten Gestaltungsrichtlinie Rheydt verboten.
Diese soll nun auf den Prüfstand, es soll geprüft werden, ob Änderungen sinnvoll sind.

Den benötigten Spielraum könnte die Streichung des Punktes 5.4  der Satzung ergeben.
Dann wäre eine Begrünung innerhalb des gastronomischen Freibereichs möglich, so wie es unter Punkt 4.2 bereits möglich ist, so wie es der Gastronom wünscht. Ohne Terrainabgrenzung.

Unten auszugsweise die entsprechenden Auszüge der Satzung:

  1. Begrünungselemente

4.1. Hochwertige bzw. hochwertig gestaltete Begrünungselemente (z.B. Pflanzkübel) sind im unmittelbaren Anschluss an die Fassade zulässig.

4.2. Die Begrünung eines gastronomischen Freibereichs ist innerhalb der konzessionierten Flächen zulässig. Kübel und Töpfe dürfen nicht als Einfriedung in geschlossenen Reihen eingesetzt werden.

4.3. Bei unzureichender Pflege der Begrünungselemente behält sich die Verwaltung vor, die Sondernutzungserlaubnis zu entziehen.

  1. Besondere Regelungen für den Markt sowie die Marktstraße zwischen Marktplatz und Harmoniestraße

Abweichend von den Regelungen der Ziffern 3.1, 3.3, 3.4 und 4 gilt:

5.1 Das gesamte Mobiliar eines Gastronomiebetriebs (Tische, Stühle bzw. Bänke, Theken etc.) ist in Material und Farbe aufeinander abzustimmen. Es sind ausschließlich helle, naturfarbene Materialien zu verwenden, um ein einheitliches Gesamtbild (Ensemble-Wirkung) zu erzielen.

5.2 Für Sonnenschirme sind ausschließlich helle, naturfarbene Farbtöne zu wählen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 3.3.

5.3 Windschutze und Trennwände sowie Abgrenzungen und Einfriedungen jeglicher Art sind unzulässig.

5.4 Begrünungselemente sind unzulässig.

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