Bundesmeldegesetz tritt am 1. November in Kraft
Mitwirkung des Vermieters wird wieder eingeführt

Am 1. November tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft, das die bisher geltenden Meldegesetze der Länder ablöst.
Für die Bürgerinnen und Bürger, die sich wegen ihrer Meldeangelegenheiten – von der An- und Abmeldung beim Umzug in eine neue Wohnung bis zur Melderegisterauskunft – an den Fachbereich Bürgerservice der Stadtverwaltung wenden, ergeben sich einige Änderungen.

Hier die wichtigsten im Überblick:

Frist für die Anmeldung wird verlängert
Bisher mussten sich Bürgerinnen und Bürger spätestens eine Woche nach Bezug der neuen Wohnung im Fachbereich Bürgerservice an- oder abmelden. Diese Frist wir ab dem 1. November auf zwei Wochen verlängert.

Wohnungsgeberbestätigung
Mit dem Bundesmeldegesetz wird die vor Jahren abgeschaffte Mitwirkung des Wohnungsgebers (Vermieters) bei einer An- und Abmeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug aus einer anderen Stadt oder Wohnungswechsel innerhalb von Mönchengladbach) eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen, allerdings sind Abmeldungen bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ohnehin nicht mehr notwendig, sondern nur noch bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie zum Beispiel bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe der Wohnung ohne neue Wohnung.

Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung können Bürgerinnen und Bürger in den Meldestellen erhalten oder auf der Internetseite der Stadt herunterladen.

Vorausgefüllter Meldeschein
Bei Umzügen innerhalb von Deutschland kann die Meldebehörde jetzt in den meisten Fällen Daten direkt bei der Meldebehörde des vorigen Wohnortes abrufen. Da alle Daten bei der Anmeldung bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden – und auch das umständliche Ausfüllen eines Meldeformulars entfällt. Leider gibt es eine Frist für die deutschen Meldebehörden bis 2018, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zumindest in NRW ist die Bereitstellung der Daten jedoch bereits verpflichtend, so dass die meisten Anmeldungen von diesem Verfahren profitieren werden.

Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Eine Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet den Namen, Vornamen und die derzeitige Anschrift einer Person. Diese Auskunft kann man erhalten, wenn man die Person eindeutig benennen kann. Das war früher so und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz auch nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn, der oder die Betroffene haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Wenn eine Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, ist dies in der Anfrage z.B. mit folgendem Satz klarzustellen: „Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt.“ Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.

Für Rückfragen zum neuen Melderecht können sich Bürgerinnen und Bürger an den Fachbereich Bürgerservice unter der Telefonnummer 02161/25-8141 oder per E-Mail an buergerservice_meldewesen@moenchengladbach.de wenden. (pmg)

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