Autor: PMG

  • Gedenkgottesdienst für Heinz Feldhege

    Gedenkgottesdienst für Heinz Feldhege

    Am 23. Juni 2021 verstarb im Alter von 92 Jahren der Ehrenoberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach Heinz Feldhege. Die Beisetzung fand wegen der Corona-Pandemie im engsten Familienkreis statt.

    Im Gedenken an Heinz Feldhege lädt Oberbürgermeister Felix Heinrichs zu einem ökumenischen Gottesdienst am Samstag, 28. August, um 15:30 Uhr in das Münster St. Vitus ein.
    Der Gottesdienst wird geleitet durch Probst Dr. Wolfgang Blättler und Pfarrer Till Hüttenberger.

    Heinz Feldhege war von 1984 bis 1997 Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach und wurde nach der Amtsübergabe vom Rat zum Ehrenoberbürgermeister ernannt.

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  • Impfaktionen in den Innenstädten erfolgreich

    Impfaktionen in den Innenstädten erfolgreich

    Fast 400 Menschen haben sich am Samstag im minto und im Karstadt-Gebäude impfen lassen. Bis Ende September ist das jeden Samstag von 14 bis 20 Uhr möglich.

    Die mobilen Impfteams von Stadt und Kassenärztlicher Vereinigung haben auch an diesem Wochenende wieder zahlreiche Menschen, die bisher nicht in Impfzentrum gekommen sind, mit einem Impfangebot vor Ort erreicht: Exakt 398 Personen sind am Samstag zu den beiden Impfstellen im minto an der Hindenburgstraße (245 Impfungen) und ins Untergeschoss des Karstadt-Gebäudes am Rheydter Markt (153 Impfungen) gekommen.

    Impfen in den Stadtzentren

    Noch bis Ende September bietet das Impfzentrum hier jeden Samstag von 14 bis 20 Uhr die Coronaschutzimpfung allen Personen ab 16 Jahren an. Die Impfstelle im minto befindet sich auf Ebene 3 neben dem Borussen-Fanshop, im Karstadt-Bau wird in einem Ladenlokal neben dem Aldi-Markt geimpft.

    „Das Ergebnis zeigt, dass wir mit den mobilen Aktionen auf dem richtigen Weg sind: Hier erreichen wir Menschen, die bisher noch unentschlossen waren, die keinen feste Hausarztpraxis haben oder die schlecht ins Impfzentrum kommen. Deshalb werden wir die mobilen Aktionen kurzfristig ausweiten“, sagt Oberbürgermeister Felix Heinrichs, der sich am Samstag im minto selbst ein Bild von der Impfbereitschaft in der Bevölkerung machte.

    Impfaktionen in den Jobcentern

    „Ab der kommenden Woche werden wir mit Hilfe des Jobcenters noch einmal 8.000 Haushalte gezielt anschreiben und zu Impfaktionen an den beiden Standorten des Jobcenters einladen“, so Heinrichs weiter. Die erste ist am 25. August von 12 bis 19 Uhr im Jobcenter an der Limitenstraße in Rheydt. Im Jobcenter an der Viktoriastraße wird am 9. September von 10 bis 16 Uhr geimpft.

    Impfangebote für Schülerinnen und Schüler

    In Absprache mit Berufskollegs und weiterführenden Schulen wird es nach dem Ende der Sommerferien auch gezielte Impfangebote für Schülerinnen und Schüler geben. Hierzu laufen die Vorbereitungen.

    Impfaktionen in den Stadtteilen

    Ab dem 18. August gehen auch die mobilen Impfaktionen in den Stadtteilen weiter: Am 18. August ist das Impfteam in der Burggrafenhalle, am 19. August im Franz-Balke-Haus, am 21. August in der Bürgerzentrum Römerbrunnen und am 22. August im Jugendclubhaus Westend (jeweils von 14 bis 19 Uhr)

    Öffnungszeiten des Impfzentrums

    Auch im Impfzentrum Mönchengladbach (Am Nordpark 260) können sich weiterhin täglich von 8 bis 20 Uhr alle Personen ab 16 Jahren ohne Terminreservierung impfen lassen. Voraussichtlich ab dem 25. August wechselt das Impfzentrum in den Einschichtbetrieb und ist dann nur noch mittwochs bis sonntags von 14 bis 20 Uhr geöffnet.

    Impfangebote für Kinder und Jugendliche von 12-15 Jahren

    Jeden Mittwoch und Sonntag können sich von 14 bis 20 Uhr auch Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren impfen lassen. Alleine am vergangen Mittwoch habe diese Gelegenheit 235 Familien genutzt. Inzwischen waren rund 1.000 Jugendliche aus der Altersgruppe bei den Terminen im Impfzentrum.

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  • Desinformation im Netz:  Veranstaltung der Stadtbibliothek Mönchengladbach mit den RiffReportern

    Desinformation im Netz: Veranstaltung der Stadtbibliothek Mönchengladbach mit den RiffReportern

    Am Mittwoch, 18. August, um 19.30 Uhr dreht sich mit Ludwig Obermeier, freier Journalist und RiffReporter, und der Stadtbibliothek alles um das Thema Desinformation im Netz. Welche Akteure gibt es? Worin liegen überhaupt die Unterschiede zwischen Desinformation, Fake News und Malinformationen? Wem nützt es, wem schadet es? Welche Rolle spielen staatliche Akteure bei Desinformationskampagnen? Wie wird dadurch die Demokratie etwa vor großen Wahlen gefährdet? Gerade im Wahljahr 2021 ein spannendes und aktuelles Thema! Die Veranstaltung findet passend zum Thema online statt.

    Ludwig Obermeier ist seit Juni 2021 freier Journalist bei Riffreporter und widmet sich dort vor allem dem Thema Fake News und Desinformation. Darüber hinaus schreibt er bei Riffreporter auch über die Klimakrise und ihre Folgen. Zuvor war Obermeier, der Jahrgang 1988 ist, mehrere Jahre lang Leiter des Digital-Ressorts bei FOCUS Online.
    In dieser Zeit widmete er sich gezielt den Themen Fake News, Desinformation und der Eindämmung bzw. Vorbeugung von bewusst gestreuter Desinformation im Netz.
    Bei Riffreporter nimmt er sich dem Thema Fake News sowohl aus einer individuellen Nutzersicht als auch auf nationalstaatlicher bzw. struktureller Ebene an. Dabei geht es auch immer darum, wie der einzelne Internetnutzer Desinformation noch besser erkennen kann – auch im Sinne einer funktionierenden Demokratie. Ludwig Obermeier lebt in München.
    Über die RiffReporter eG: Die Genossenschaft von freien Journalist*innen hat sich dem Qualitätsjournalismus verschrieben. Viele der Mitglieder haben bereits diverse journalistische Preise erhalten.
    Das Projekt RiffReporter selbst wurde mit dem Netz-wende Award 2017 und dem Grimme Online Award ausgezeichnet.

    Wann: Mi, 18. August 19.30 Uhr

    Wo: Online, Plattform Zoom, Meetinglink & QR Code auf www.stadtbibliothek-mg.de und bei Social Media.

    Die Veranstaltung ist kostenlos.

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  • Ab Sonntag (15. August) gilt für Mönchengladbach wieder Inzidenzstufe 2 mit weiteren Einschränkungen nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW

    Ab Sonntag (15. August) gilt für Mönchengladbach wieder Inzidenzstufe 2 mit weiteren Einschränkungen nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW

    Weil in Mönchengladbach die Wocheninzidenz am Freitag (13. August) den achten Tag in Folge über dem Grenzwert 35 liegt, wird das Land NRW nach derzeitiger Rechtslage für das Stadtgebiet ab Sonntag (15. August) die Inzidenzstufe 2 feststellen.

    Dies führt nach der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW zu weiter verschärften Schutzmaßnahmen.

    Das Land NRW hat am Donnerstag (12. August) allerdings mitgeteilt, an einer neuen Coronaschutzverordnung zu arbeiten, die den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz berücksichtigt, wonach geimpften und genesenen Personen alle Angebote, Einrichtungen und Tätigkeiten wieder offenstehen sollen und dies grundsätzlich auch für getestete Personen (3G) gelten soll. Solange die überarbeitete Verordnung nicht in Kraft tritt, gelten die folgenden Regelungen:

    § 2 Gottesdienste

    Religionsgemeinschaften mit vorgelegtem Hygienekonzept ist die Durchführung entsprechend des Konzeptes gestattet. (Innen und außen) Religionsgemeinschaften ohne ein vorgelegtes Konzept ist die zulässige Durchführung unter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzstandards der §§ 3- 8 der CoronaSchVO und erfolgter Anzeige bei der Behörde 2 Werktage vorab gestattet.

    Anordnung im Einzelfall bleiben möglich und unberührt.

    Es gilt Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (medizinische Maske) und im Freien (Alltagsmaske).

     § 3 Allgemeine Grundsätze (keine Änderung)

    Schutzmaßnahmen gelten auch für geimpfte und genesene Personen fort: Abstand, Maske und Hygienevorschriften

    Geimpfte und genesene Personen werden nicht in Höchstpersonenbegrenzungen mitgezählt. Dies gilt nicht für eine Begrenzung in m² oder Kapazitätsbegrenzungen. Darüber hinaus gilt eine erforderliche Testpflicht weiterhin nicht für geimpfte und genesene Personen mit Nachweis der Immunisierung sowie für Kinder bis zum Schuleintritt.

    § 4 Mindestabstand

    Es gilt wieder:

    Ein regulärer Mindestabstand im öffentlichen Raum von 1,5 m; Beim Spielen von Blasinstrumenten von 2 m Die Unterschreitung des Mindestabstands ist nur zulässig, wenn dies durch die Verordnung bestimmt ist. 

    Kontaktbeschränkungen

    Treffen sind mit wieder ausschließlich mit Personen aus drei Haushalten ohne Testung und Personenbegrenzung zulässig. Alternativ können bis zu 10 Personen verschiedener Haushalte unter Testpflicht im öffentlichen Raum zusammenkommen.

    Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Kinder bis zum Schuleintritt sind vom Testerfordernis ausgenommen.

    § 5 Alltagsmaske, med. Gesichtsmaske, Atemschutzmaske

    Definitionen:

    (1) Alltagsmaske = textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschl. Schals, Tücher o.ä.) oder gleichwirksame Abdeckung von Mund u. Nase aus Stoffen

    (2) Medizinische Gesichtsmasken = sog. OP-Masken

    (3) Atemschutzmaske = FFP2 + höherer Standard ohne Ausatemventil o. vergleichbar (KN95/N95) Die Erbringer von Friseurdienstleistungen, bei denen der Kunde zulässigerweise keine Maske trägt, sind zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands:

    im ÖPNV, der Schülerbeförderung und anderen Beförderungsmitteln (Nutzen von Beförderungsleistung und in Einrichtungen des Personenverkehrs), in Räumlichkeiten des Einzelhandels, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstaustellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks, bei Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in geschlossenen Räumen. Wobei bei Prüfungen das Ablegen der Maske am Sitzplatz zulässig ist, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und eine Durchlüftung/entsprechende Luftfilteranlage für eine ausreichende Belüftung sorgt während Gottesdiensten in geschlossenen Räumen, bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, in geschlossenen Räumen zu denen Kunden/Besucher Zutritt haben, bei der Erbringung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.

    Auch das Tragen einer Alltagsmaske ist unabhängig von Abständen verpflichtend:

    auf Märkten und Verkaufsstellen im Außenbereich, im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf Zuwegungen innerhalb einer Entfernung von 10 m zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf zugehörigen Parkplätzen, während Gottesdiensten im Freien, bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 25 Teilnehmern, an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hat. (In MG derzeit nicht der Fall)

    Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder bis 6, bei Personen, die über eine medizinische Bescheinigung verfügen sowie bei baulicher Trennung (z.B. Plexiglas) und für Kräfte von Sicherheitsbehörden.

    Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden,

    wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist, bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken, im Rahmen zulässiger Veranstaltungen nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung bei Vortragstätigkeit,Redebeiträgen und Prüfungsgesprächen unter Wahrung des Mindestabstands zu anderen Personen,

    bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, während einer nach dieser Verordnung zulässigen Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, während nach dieser Verordnung zulässiger Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), auf behördliche oder richterliche Anordnung.

    § 6 Hygieneanforderungen (keine Änderung) Gelten weiterhin für sämtliche Angebote fort. Insbesondere bedeutet dies:

    Ausreichende Möglichkeit zur Handhygiene (Seife, Desinfektion) schaffen Die regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen, Werkzeuge usw. ist erforderlich Spülen und Waschen muss bei 60 Grad erfolgen. Kühlere Temperaturen sind nur bei wirksamen Tensiden gestattet.

    Hinweisschilder müssen sichtbar angebracht werden.

    Es muss eine regelmäßige Durchlüftung sichergestellt werden.

    § 7 Coronatests (keine Änderung)

    Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 4 vollständig immunisiert sind.

    Soweit nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

    Bei noch verbleibender Testpflicht gilt diese weiterhin nicht für immunisierte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum Schuleintritt.

    § 8 Rückverfolgbarkeit

    Es gelten wieder die Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit.

    Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle Anwesenden mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt

    Sicherzustellen ist diese: in der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen, bei Übernachtungsangeboten, für Klassengemeinschaften bei denen der Mindestabstand eingehalten wird, in Bibliotheken, Archiven und Hochschulbibliotheken, bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen, auch Beerdigungen und Trauungen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird, im praktischen Fahrunterricht, bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie bei Zuschauerangeboten von Sportveranstaltungen, bei Veranstaltungen zur Jagdveranstaltungen, in Zoos und Tierparks sowie nicht freizugänglichen botanischen Gärten, bei Discos.

    Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der o.g. Daten einen Sitzplan erstellt und diesen für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person an welcher Stelle gesessen hat.

    Sicherzustellen ist diese bei: Bildungsangeboten nach § 11, Kulturveranstaltungen nach § 13 und Veranstaltungen nach §18, wenn zwischen den Sitzplätzen kein Abstand eingehalten wird.

    Im Fall einer digitalen Kontaktdatenerfassung sollten Iris-basierte Apps genutzt werden. Andernfalls sowie für Personen, die nicht über die digitalen Hilfsmittel verfügen, ist die Kontaktnachverfolgung in Papierform sicherzustellen.

    Wichtig: Die Corona-Warn-App entspricht nicht den Anforderungen der Coronaschutzverordnung und ist deshalb für die Kontaktnachverfolgung ungeeignet.

    § 11 außerschulische Bildungsangebote

    Es gilt wieder Maskenpflicht in Innenräumen. Dies gilt auch für den Sitzplatz. In geschlossenen Räumen gilt wieder die Verpflichtung zum Test-, Impf- oder Genesenennachweis. Bei mehrtägigen Bildungsangeboten ist eine Testung zu Beginn sowie alle weiteren 3 Tage erforderlich, wobei ein beaufsichtigter Selbsttest akzeptiert wird. An festen Sitzplätzen ist die Unterschreitung des Mindestabstandes weiterhin zulässig. Dann ist jedoch die besondere Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Für den musikalischen Unterricht in geschlossenen Räumen mit Gesang und Blasinstrumenten gilt eine Personenbegrenzung von 20 Personen, Anfängerschwimmkurse und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern mit höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern zulässig.

    Die Hygieneanforderungen sowie Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit müssen gewährleistet werden.

    § 12 Angebote der Kinder- und Jugendarbeit Die Beschränkungen greifen wieder. Dies betrifft insbesondere die Rückverfolgbarkeit sowie Personenbegrenzungen.  Es gilt wieder ein Testerfordernis für Personen über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten und Aktivitäten, die nicht kontaktfrei erfolgen. Auch hier ist ein beaufsichtigter Selbsttest zulässig. Weiterhin zulässig sind nun:

    Angebote im Freien unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 30 jungen Menschen oder 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und ohne Negativtestnachweis, wobei Jugendliche über 14 Jahren und erwachsene Begleitpersonen für die Teilnahme an Angeboten mit Aktivitäten, die nicht kontaktfrei sind, einen Negativtestnachweis oder einen beaufsichtigten Coronaselbsttest benötigen, Angebote in geschlossenen Räumen unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 20 jungen Menschen oder 30 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten und mit Negativtestnachweis, Ferienangebote mit bis zu 30 jungen Menschen im Freien,

    eintägig: alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden dritten Tag einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen beziehungsweise einen Negativtestnachweis vorlegen sowie in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind, Mehrtägige Angeboten und Kinder- und Jugendreisen, wobei wieder die wiederholte Testung, zu Beginn und spätestens jeweils nach sieben Tagen, erforderlich wird.

    wobei ergänzend zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit die Gruppenaufteilung zu erfassen ist und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und allgemeinen Maskenpflichten zu beachten sind,

    Die Maskenpflicht gilt nicht bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 jungen Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen oder bis zu 20 Teilnehmenden bei Eltern-Kind-Angeboten.

    § 13 Kultur

    Der Betrieb von Kultureinrichtungen ist weiterhin unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit und unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorkehrungen zulässig im Rahmen einer Personenbegrenzung von einem Kunden/einer Kundin je 20 qm.

    Führungen in Kultureinrichtungen sind wieder auf max. 10 Personen mit einfacher Rückverfolgbarkeit zu begrenzen. Eine Terminbuchung zu Kultureinrichtungen ist weiterhin nicht erforderlich.

    Es gilt jedoch wieder ein Testerfordernis für Kulturveranstaltungen sowie das Erfordernis zur Einhaltung der Mindestabstände, wobei bei festen Sitzplätzen ein Schachbrettmuster ausreicht.

    Kulturveranstaltung im Freien und in geschlossenen Räumen dürfen von bis zu 500 Personen mit Negativnachweis besucht werden. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist zu gewährleisten.

    Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb in geschlossenen Räumen ist nur mit 20 Personen unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie ständiger Durchlüftung zulässig. Gesang und Blasinstrumente sind weiterhin zulässig.

    § 14 Sport

    Die Ausübung von Kontaktsport erfordert wieder einen Negativnachweis. Zudem ist dieser nur bis zu einer Personenzahl von 25 Personen im Freien und 12 Personen im geschlossenen Raum und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig. Für kontaktfreien Sport gelten weiterhin keine Personenbegrenzungen. In Fitnessstudios ist kontaktfreier Sport nur mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining zulässig. Unzulässig sind insoweit insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining.

    Die zulässige Zuschaueranzahl im Freien begrenzt sich auf 1000 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen und Mindestabstände (Schachbrettmuster) einzuhalten. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

    In Innenräumen erfolgt eine Begrenzung auf 500 Personen, höchstens aber 1/3 der Gesamtkapazität. Es wird jedoch ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis sowie die besondere Rückverfolgbarkeit und damit feste Sitzplätze erforderlich.

    § 15 Freizeit

    Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ist wieder unzulässig.

    Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist ebenfalls insgesamt, somit auch im Freien, unzulässig.

    Der Betrieb von Schwimmbädern, Saunen, Thermen, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin zulässig. Es wird jedoch ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Zudem ist die Besucherzahl auf einen Gast je 7 m² zu begrenzen. Auch Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen dürfen weiterhin zulässig geöffnet werden, wobei eine Kundenbegrenzung von einem Kunden/einer Kundin je 10 m² zu erfolgen hat.

    Der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen ist unter Rückverfolgbarkeit, ausschließlich im Freien und mit Negativtestnachweis zulässig.

    Betreiber von Tierparks, Zoos und botanischen Gärten müssen nun wieder die einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

    § 16 Handel

    Es gilt wieder die Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche zuzüglich eine Person je 20 qm der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche.

    Die Testpflicht bei Jahrmärkten und Spezialmärkten besteht weiterhin, soweit Unterhaltungselemente (Karussells, Schießbuden etc.) gegeben sind. Weiterhin ist in geschlossene Räumlichkeiten eine Personenbegrenzung von einer Person je 10 qm der Verkaufsfläche vorzunehmen.

    § 17 Dienstleister

    Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die Erbringer körpernaher Dienstleistungen, wenn diese nicht über einen Negativnachweis (Impfausweis/Genesenennachweis) oder einen dokumentierten Selbsttest nach § 7 Abs. 4 verfügen. Es gilt außerdem wieder eine Maskenpflicht für den Kunden in Innenbereichen. Bei körpernahen Dienstleistungen ist neben der einfachen Rückverfolgbarkeit wieder die Einholung von Test-, Impf- oder Genesennachweisen, zu gewährleisten, wenn der Kunde die Maske zulässigerweise abnimmt. In diesem Fall muss auch das Personal über einen Negativnachweis verfügen.

    Die Erbringer von Friseurdienstleistungen sind in diesem Fall zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet.

    § 18 Veranstaltungen

    Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind nur noch mit bis zu 500 Personen unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit zulässig. Private wie auch öffentliche Partys, Feste und vergleichbare Feiern sind wieder verboten. Private Veranstaltungen dürfen nun wieder ausschließlich mit 100 Gästen im Freien unter Testpflicht und bis zu 50 Gästen in Innenräumen jeweils unter Testpflicht und Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit stattfinden, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenraum entfällt.

    Wichtig: Das Land NRW hat allerdings kurzfristig Ausnahmen für Hochzeitsfeiern und andere private Feiern erlassen. Wörtlich heißt es dazu in einer Presseinformation von Donnerstag: „Auch in Inzidenzstufe 2 können Hochzeiten und ähnliche langfristig geplante Feiern durch eine Ausnahme nach § 21 Absatz 3 der Corona-Schutzverordnung ermöglicht werden, ohne dass bei diesen auf Musik und Tanz verzichtet werden muss.“ Diese Ausnahmeregelung gilt vorerst bis zum 19. August.

    Solche Ausnahmen müssen vorher von der Stadt Mönchengladbach genehmigt werden. Die Stadtverwaltung bittet darum, Ausnahmen für private Feiern unter Vorlage eines Schutzkonzeptes an das Ordnungsamt über die E-Mail Adresse hotline32@moenchengladbach.de schriftlich zu beantragen.

    § 19 Gastronomie

    Im Innenbereich von gastronomischen Einrichtungen wird ein Test-, Impf-, oder Genesenennachweis erforderlich. Die Beschränkungen (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, einfache Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt) gelten weiter. Alternativ zur Abstandspflicht genügt eine entsprechende bauliche Abtrennung. Bei der Tischzusammensetzung sind die Kontaktbeschränkungen wieder zu beachten, d.h., dass ohne Test nicht mehr als Personen aus drei verschiedenen Haushalten zusammensitzen dürfen. In der Innengastronomie, können aufgrund der dann geltenden Nachweispflicht (3G) bis zu 10 Personen zusammensitzen. Personal mit Kundenkontakt muss zwei Mal wöchentlich einen beaufsichtigten Selbsttest durchführen oder einen Negativnachweis vorlegen. § 20 Beherbergung Die grundsätzliche Testpflicht für sämtliche private Beherbergungs- und Übernachtungsangebote bleibt bestehen. Touristische Angebote im Freien (zum Beispiel Stadtführungen) sind auf 20 Personen zu begrenzen.

    Weitere Informationen:

     Für Gastronomen, Gewerbetreibende, Veranstalter oder Privatleute, die ein Fest, eine Veranstaltung oder ein Angebot planen, steht die Stabsstelle Corona des Ordnungsamtes per Mail unter hotline32@moenchengladbach.de zur Verfügung.

    Das Bürgertelefon der Stadtverwaltung ist montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer (02161) 25 54321 erreichbar.

    Die Corona-Hotline des Landes NRW ist unter der Rufnummer (0211) 9119 1001 montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 10 bis 18 Uhr erreichbar. E-Mail: corona@nrw.de

    Auf der Webseite https://notfallmg.de hat die Stadtverwaltung Informationen zum Thema Covid19 zusammengefasst Die Sonderseiten des Landesgesundheitsministeriums sind unter https://www.mags.nrw/coronavirus zu finden.

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  • Rheydter Wochenmarkt mit neuem Gesicht

    Rheydter Wochenmarkt mit neuem Gesicht

    Der beliebte Rheydter Wochenmarkt präsentiert sich am Samstag (14. August) erstmals mit neuem Gesicht: Die Stadtverwaltung als Veranstalter und die Marktbeschicker haben die Marktstände neu arrangiert.

    So soll der Markt vor allem an Samstagen ein kompakteres und übersichtlicheres Erscheinungsbild bekommen. Für die beiden Marktmeister kein leichtes Unterfangen, denn bei der neuen Anordnung der Marktstände mussten viele Dinge berücksichtigt werden: Verderbliche Lebensmittel dürfen nicht der prallen Sonne ausgesetzt werden, die Angebote in den Gängen müssen aufeinander abgestimmt sein, und schließlich müssen auch die vorhandenen Anschlüsse zur Planung passen.

    Aber in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Marktbeschicker und in Absprache mit allen betroffenen Händlern wurde eine Lösung gefunden, die am 14. August erstmals präsentiert wird. Da aber einige Marktleute noch in Urlaub sind, kann es in den ersten Wochen noch Lücken im Gesamtbild geben.

    Damit sich die Marktbesucher*innen schnell zurechtfinden, hat die Stadtverwaltung einen Flyer produziert, der in den nächsten Wochen auf dem Wochenmarkt ausliegt.

    Auch in Zukunft soll es weitere Änderungen geben: Gemeinsam mit Stadtteilkoordinator Marius Müller trifft sich seit dem Frühsommer regelmäßig der Arbeitskreis Wochenmarkt, um an weiteren Verbesserungen zu arbeiten. In Abhängigkeit von der dynamischen Coronasituation, soll es bald mehr Sitzgelegenheiten auf dem Wochenmarkt geben. Auch an kleinen kulturellen Zusatzangeboten wird gearbeitet.

    Außerdem wird in der Stabsstelle Stadtteilkoordination eine Stelle geschaffen die sich um die Weiterentwicklung des Wochenmarktes kümmern wird. Die Stellenausschreibung ist heute veröffentlicht worden.

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  • Impfen vor Ort: Samstags im Minto und im Karstadtgebäude

    Impfen vor Ort: Samstags im Minto und im Karstadtgebäude

    Die Stadt Mönchengladbach bietet gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab dem 14. August bis Ende September jeden Samstag von 14 bis 20 Uhr Coronaimpfungen im Minto an der Hindenburgstraße und im ehemaligen Karstadtgebäude am Marktplatz Rheydt an. Für die Impfung, die ab 16 Jahren möglich ist, muss kein Termin reserviert werden. Wer sich impfen lassen möchte, sollte den Personalausweis und – wenn vorhanden – den Impfpass mitbringen.

    Für die mobilen Aktionen haben die Kooperationspartner zwei Impfstellen eingerichtet:

    Im Minto an der Hindenburgstraße findet man das Impfteam samstags auf Ebene 3 direkt neben dem Borussia-Fanshop.

    Im Karstadt-Gebäude in Rheydt werden die Impfungen samstags im Basement direkt neben dem Aldi-Markt angeboten.

    Impfen ohne Termin auch im Impfzentrum möglich Auch im Impfzentrum Mönchengladbach (Am Nordpark 260) können sich weiterhin täglich von 8 bis 20 Uhr alle Personen ab 16 Jahren ohne Terminreservierung impfen lassen. Voraussichtlich ab dem 25. August wechselt das Impfzentrum in den Einschichtbetrieb und ist dann nur noch mittwochs bis sonntags von 14 bis 20 Uhr geöffnet. Mittwochs und sonntags Impfung für Jugendliche von 12 bis 15 Jahren Zusätzlich bietet das Impfzentrum Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahre immer mittwochs und sonntags von 14 bis 20 Uhr die Impfung durch Kinderärzte an. Die Impfung erfolgt nach ausführlicher medizinischer Beratung und Aufklärung der Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten. Für die Impfung der Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung geben.

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  • Studentisches Wohnen im Blickpunkt

    Studentisches Wohnen im Blickpunkt

    Die WohnBau Mönchengladbach beteiligt sich am Freitag, 13. August, an dem landesweiten Aktionstag der Wohnraumförderung mit ihrem studentischen Wohnprojekt FRIEDRICH an der Friedrich-Ebert-Straße 61-67.

    Von 10 bis 14 Uhr haben alle Interessierten die Möglichkeit, den Anfang 2021 fertiggestellten Wohnkomplex mit seinen 95 Studenten-Appartements und 19 Wohnungen in Rheydt zu besichtigen.
    Bis auf zwei Ausnahmen sind alle Wohnungen und Appartements im FRIEDRICH öffentlich gefördert.
    Teil der Anlage sind darüber hinaus ein Waschsalon für alle Bewohner*innen und eine eigene Fahrradstation.
    Mit der Musikschule und der Volkshochschule wurden auch zwei städtische Institutionen in den Gesamtkomplex integriert, dessen Fassade durch die „Mönchengladbach-Wand“ des Grafikers und Bildhauers Eduardo Paolozzi geziert wird.

    Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die öffentliche Wohnraumförderung im Jahr 2018 von 800 Millionen Euro auf 1,1 Milliarden Euro erhöht.

    Im Rahmen des landesweiten Aktionstages sollen die Erfolge der öffentlichen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum für den kleinen Geldbeutel einen Tag lang in den Mittelpunkt gerückt werden.
    Die Aktionen zum Tag der öffentlichen Wohnraumförderung werden mit Beiträgen unter dem Hashtag #wohnenrw in den Sozialen Medien begleitet.
    Mehr Infos unter www.mhkbg.nrw/wohnenrw-tag.

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  • Katastrophenhilfe aus Mönchengladbach: Löschgruppenfahrzeug für die Feuerwehr in Schleiden

    Katastrophenhilfe aus Mönchengladbach: Löschgruppenfahrzeug für die Feuerwehr in Schleiden

    Die Stadt Mönchengladbach hat der Feuerwehr der Stadt Schleiden ein vollständig ausgestattetes Löschgruppenfahrzeug (Typ LF 16/12) zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug kann bei Brandeinsätzen und einfachen technischen Hilfeleistungen eingesetzt werden. Es dient als Ersatz für ein Fahrzeug, das bei der Hochwasserkatastrophe im Kreis Euskirchen beschädigt worden ist.

    Zur Fahrzeug- und Schlüsselübergabe haben sich gestern (5. August) Harald Beckers von der Mönchengladbacher Wehr und Sascha Schmitz von der Feuerwehr Schleiden „auf halbem Weg“ in Frechen getroffen.

    Möglich wurde die unbürokratische Hilfe durch das Engagement der Feuerwehr Mönchengladbach und der freundlichen Vermittlung durch den Verband der Feuerwehren (VdF) NRW, „Aufgrund einer Ersatzbeschaffung stand das Fahrzeug in Mönchengladbach zur Verfügung und konnte so über den Landesfeuerwehrverband angeboten werden“, berichtet Feuerwehr-Chef Dirk Schattka.

    Mit Euskirchens Kreisbrandmeister Peter Jonas und Udo Schmitz, dem Leiter der Feuerwehr Schleiden, waren dann schnell alle Einzelheiten geklärt. In Schleiden musste ein Hilfeleistungslöschfahrzeug nach Hochwasserschaden aus dem Dienst genommen werden. Ob es repariert werden kann, steht noch nicht fest. Für diese Übergangszeit steht das Fahrzeug aus Mönchengladbach zur Verfügung und hilft den Brandschutz in der Stadt Schleiden sicherzustellen.

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  • Hiphop, Rock, YOUTOPIA!  – Ein cooler Festivaltag im Skulpturengarten!

    Hiphop, Rock, YOUTOPIA! – Ein cooler Festivaltag im Skulpturengarten!

    Von HipHop bis Rock, von Poetry bis Singer Songwriting, an diesem Festivaltag, am Freitag, 20. August, im Skulpturengarten ist alles dabei.

    Da ist zum Beispiel das Rap-Duo Simah und Dehua und der Singer-Sonwriter Danny O‘Hara, die aktuell im Jugendclubhaus Westend bei der Veranstaltung „Open-Mic“ jeden Donnerstag ihr Talent zeigen und das Tonstudio im Westend nutzen.
    Aus der Wiege der Musikschule bringen Leaves In Flames rockige Sounds mit, während Trio Accoustica mit drei Akustikgitarren für Stimmung sorgen.
    JUKOMM im Step ist die Spielwiese von DJ Stoeri, der die Pausen mit tanzbarer Musik füllen wird, und Nickx Besonderes, der an der Gitarre und mit eigenen Texten zum Nachdenken anregt. Die Moderation wird das Jugendpartizipationsprojekt „Youth Beyond“ übernehmen und durch das Bühnenprogramm führen.

    JUKOMM im Step, Jugendclubhaus Westend, Städtische Musikschule MG, das Kulturbüro und Pop Paradiso, alle freuen sich mit dem Festivaltag YOUTOPIA im Rahmen des Festivals Pop Paradiso ihren jungen Nachwuchskünstler*innen eine ganz besondere Bühne bieten zu können. Sie alle werden das Publikum begeistern.
    „Youtopia macht die Kreativität junger Menschen in Mönchengladbach sowie die kulturelle Bildungsarbeit in der offenen Kinder- und Jugendarbeit sichtbar, hörbar, tanzbar. Pop Paradiso möchte kulturelle Stadtentwicklung in Mönchengladbach fördern. Dazu gehören auch die Perspektiven und Stimmen der jungen Menschen unserer Stadt“, so Simone Houben, Teamleitung der beiden Jugendfreizeiteinrichtungen.

    Das Programm startet um 17 Uhr und die lokalen Held*innen wärmen das Publikum für LAYLA aus Berlin auf, die als Headliner den Tag bis 22Uhr abschließt.  Die Newcomerin startet aktuell mit ihrem Ohrwurm „Raupe Nimmersatt“ durch und nennt als musikalische Einflüsse Hip Hop, Soul und Jazz.

    Youtopia ist eine Veranstaltung von Jugendlichen für Jugendliche.
    Tickets für den gesamten Tag kosten 3 Euro und alle Jugendfreizeiteinrichtungen aus Mönchengladbach können kostenlose Karten erhalten. Picknicken mit selbstmitgebrachten Speisen ist ausdrücklich erwünscht, die Getränkepreise sind klein. Außerdem dürfen bis zu einem halben Liter Wasser in PET-Flasche oder Tetra-Pak auf das Gelände mitgebracht werden.

    „Der Festivaltag legt den Fokus auf die Potentiale, Gedanken und Lebenswelten junger Menschen. Hier verschmilzt Pop- und Jugendkultur an einem Ort, der oft nur mit Hochkultur in Verbindung gebracht wird. Wir freuen uns sehr über diese gelungene Kooperation innerhalb der Stadtverwaltung“, so Henning Wimmers, Abteilungsleitung Kinder- und Jugendförderung.

    Alle Musiker*innen hier im Überblick:

    LAYLA, Simah und Dehua, Lilrufie, Leaves in Flames, Trio Accoustica, Elli, Nickx Besonderes, Danny O´Hara, DJ Stoeri

    Moderator:innen:
    Kira Sammet und Lasse Stadeler (Youth Beyond)
    POP PARADISO wird initiiert durch das Museum Abteiberg, den Museumsverein Abteiberg e.V. sowie das Kulturbüro MG, organisiert durch terz machen und gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) mit Mitteln aus NEUSTART KUL-TUR im Programm Kultursommer 2021.

    Tickets:

    https://popparadiso.reservix.de/events

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  • Mobiles Impfteam auch kommenden Samstag am Wohnkaufhaus Schaffrath

    Mobiles Impfteam auch kommenden Samstag am Wohnkaufhaus Schaffrath

    Die von Stadt Mönchengladbach, Kassenärztlicher Vereinigung und dem Wohnkaufhaus Schaffrath organisierte Impfaktion vor dem Möbelhaus an der Theodor-Heuss-Straße war sehr erfolgreich.

    Exakt 204 Personen nutzten die Gelegenheit, sich gegen Covid19 impfen zu lassen und anschließend ein Stück Kuchen und einen Kaffee auf Kosten des Hauses zu genießen.

    Deshalb soll die Aktion in dieser Woche wiederholt werden. Das mobile Impfteam ist am kommenden Samstag, 7. August, von 10 bis 19 Uhr vor Ort. Die Impfstelle befindet sich im Testzelt vor dem Haupteingang des Möbelhauses.

    Für alle, die am 30. Juli und 7. August ihre Erstimpfung bekommen haben, wird die Zweitimpfung am Freitag, den 27. August von 10 bis 19 Uhr ebenfalls vor Ort durchgeführt.

    Fest stehen auch schon die Termine für die Zweitimpfungen für alle anderen durchgeführten Impfaktionen in den Stadtteilen:

    Odenkirchen: Mittwoch,18. August,14 bis 19 Uhr, Burggrafenhalle (Zur Burgmühle 31)

    Bonnenbroich: Donnerstag,19. August, 14 bis 19 Uhr, Franz-Balke-Haus (Welfenstraße 10)

    Mülfort: Samstag, 21. August, 14 bis 19 Uhr, Bürgerzentrum Römerbrunnen (Giesenkirchener Straße 245)

    Westend: Sonntag, 22. August, 14 bis 19 Uhr, Jugendclubhaus Westend (Alexianerstraße 6)

    Bei allen Wiederholungsterminen besteht für Kurzentschlossene auch die Gelegenheit, sich mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson impfen zu lassen. Bei diesem Impfstoff ist keine Zweitimpfung notwendig.

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  • Neue Termine für die Impfung von Kindern im Impfzentrum Mönchengladbach

    Neue Termine für die Impfung von Kindern im Impfzentrum Mönchengladbach

    Aus organisatorischen Gründen ändern sich die Termine für die Impfung von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren im Impfzentrum Mönchengladbach (Am Nordpark 260).

    Der Donnerstagstermin entfällt.
    Ab sofort wird die Impfung für diese Altersgruppe jeden Mittwoch und ab 15. August jeden Sonntag von 14 bis 20 Uhr angeboten.

    Die Impfung erfolgt nach ausführlicher medizinischer Beratung und Aufklärung der Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten. Für die Impfung der Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung geben. Geimpft wird in dieser Altersgruppe ausschließlich von Kinderärztinnen und Kinderärzten mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer.

    Wegen des notwendigen Aufklärungsgesprächs sollten die Jugendlichen möglichst bis 18:30 Uhr zum Impfzentrum kommen.

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  • Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl beschlossen

    Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl beschlossen

    Der Kreiswahlausschuss für die Bundestagswahl hat gestern (30. Juli) in öffentlicher Sitzung einstimmig nach Vorprüfung der Verwaltung folgende Wahlvorschläge für die Bundestagswahl zugelassen: 

    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), Kathrin Henneberger
    Deutsche Kommunistische Partei (DKP), Marcel Rommerskirchen
    Freie Demokratische Partei (FDP), Peter König
    Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Gülistan Yüksel
    Freie Wähler (FREIE WÄHLER), Annette Schrader-Schoutz
    Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Dr. Günter Krings
    Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis), Mona Aranea Guillén (Informationen zu Frau Guillén)
    Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI), Maximilian Bergmann
    Alternative für Deutschland (AFD), Peter Müller 

    Weil trotz Nachforderung die benötigten Wahlunterlagen des Wahlvorschlags der Partei Deutsche Konservative bis zum Ende der Frist nicht vollständig vorlagen, wurde dieser Wahlvorschlag einstimmig zurückgewiesen.
    Gegen die Zurückweisung kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung Beschwerde eingelegt werden.

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  • Impfzentrum passt Öffnungszeiten an sinkenden Bedarf an

    Impfzentrum passt Öffnungszeiten an sinkenden Bedarf an

    Seit dem 1. März hat das Impfzentrum Mönchengladbach (Am Nordpark 260) im Zweischichtbetrieb täglich von 8 bis 20 Uhr auf bis zu 7 Impfstraßen geöffnet.

    Inzwischen ebbt landesweit der Bedarf nach Impfterminen ab, was auch im Impfzentrum Mönchengladbach spürbar ist. Um den Personaleinsatz und die Abläufe im Impfzentrum dem Terminaufkommen anzupassen, werden die Öffnungszeiten in den nächsten Wochen nach den Vorgaben des Landes NRW schrittweise reduziert:

    Am Montag, 2. August und Dienstag, 3. August, ist das Impfzentrum geschlossen.

    Am Mittwoch, 4. August, öffnet das Impfzentrum erst ab 14 Uhr.

    Ab Donnerstag, 5. August wird der Zweischichtbetrieb 8 bis 20 Uhr wieder aufgenommen.

    Voraussichtlich ab dem 25. August wechselt das Impfzentrum in den Einschichtbetrieb und ist dann täglich von 14 bis 20 Uhr geöffnet.

    Ab Ende August soll das Impfzentrum dann nur noch an fünf Tagen die Woche mittwochs bis sonntags geöffnet sein.

    Nach den Ankündigungen des Landes NRW erfolgt die letzte Zweitimpfung am 30. September. Dann soll das Impfzentrum den Betrieb einstellen.

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  • ERSTER SONNTAG – FAMILIENTAG mit kostenfreiem Eintritt und offener Malklasse im Museum Abteiberg

    ERSTER SONNTAG – FAMILIENTAG mit kostenfreiem Eintritt und offener Malklasse im Museum Abteiberg

    Aktuell steht das Ausstellungsprojekt INSTITUTIONSKRITIK: DAS MUSEUM ALS ORT DER PERMANENTEN KONFERENZ (J.B.) mit zwei parallelen Ausstellungen, dem Werkstattbericht SAMMLUNG/ARCHIV ANDERSCH und PORTRAITS von Ghislane Leung (*1980) im Mittelpunkt.

    Das Museum bietet ab 11.30 Uhr stündlich Führungen und Kunstgespräche auch zu Themen der Sammlung an.

    Für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren dreht sich in der Malklasse alles um die Farbe Blau und um 13.30 Uhr gibt es eine Führung speziell für Kinder.

    Der Eintritt ist – wie für alle Angebote am ERSTEN SONNTAG – frei.
    Der ERSTE SONNTAG am Abteiberg wird ermöglicht durch die Stadtsparkasse Mönchengladbach.
    Die Teilnehmerzahl bei den Führungen ist begrenzt, um Anmeldung an der Kasse wird gebeten.

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  • Start ins Kitajahr: 4.156 Kinder erhalten erstmals einen Betreuungsplatz

    Start ins Kitajahr: 4.156 Kinder erhalten erstmals einen Betreuungsplatz

    Am 1. August startet das neue Kindergartenjahr 2021/2022. Dann erhalten insgesamt 4.156 Kinder einen Betreuungsplatz in Kita oder Tagespflege.

    Mit dem Wechsel von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule können jedes Jahr freiwerdende Betreuungsplätze in den Kindertageseinrichtungen neu vergeben werden. Durch diese frei werdenden Betreuungsplätze werden im August insgesamt 2.500 Kinder in Mönchengladbach erstmals in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen oder erstmalig einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflegeperson erhalten.

    Durch die Fertigstellung von 15 neuen Kindertageseinrichtungen und 2 Großtagespflegestellen im laufenden Kindergartenjahr, konnten bereits 332 Kinder unter drei Jahre und 470 Kinder über drei Jahre aufgenommen werden. 

    Nach derzeitigem Baufortschritt werden im Kindergartenjahr 2021/2022 weitere 15 Kindergartenneubauten den Betrieb aufnehmen. An diesen Standorten werden die neuen Plätze entstehen: Iltisweg, Vossenbäumchen (Anbau), Tomper Feld, Steinmetzstraße, Spielkaulenweg, Schwogenstraße, Gathersweg, Fahres (Anbau), Schwalmstraße, Wiedemannstraße, Ritterstraße, Pongser Straße, Botzkuhlenweg, Boricher Straße und Konrad-Bäumer-Straße. Mit der Fertigstellung und Inbetriebnahme dieser Neubauten können weitere 342 Kinder unter drei Jahre und 512 Kinder über drei Jahre erstmalig einen Betreuungsplatz erhalten.  Insgesamt werurden durch Neubauten 1.656 neue Betreuungsplätze geschaffen. Zusammen mit den 2.500 Betreuungsplätzen, die durch den Wechsel in die Schule frei werden, erhalten somit insgesamt 4.156 Kinder im Vorschulalter einen Betreuungsplatz.

    „Auch in den Folgejahren werden regelmäßig weitere Kita-Neubauten entstehen, da wir zusammen mit allen zu beteiligenden Fachbereichen und Gesellschaften der Stadt Mönchengladbach in einer regelmäßig tagenden Arbeitsgruppe zur Kitaoffensive jede Baumaßnahme intensiv besprechen und auch Lösungen für die zeitnahe Umsetzung finden“ so Klaus Röttgen, Fachbereichsleiter des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie.  

    Auch Sozialdezernentin Dörte Schall ist begeistert: „Dies ist eine tolle Leistung, die durch den hohen Einsatz des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie umgesetzt wurde. Wir haben eine rasante Beschleunigung bei der Ausweitung der Betreuungsmöglichkeiten erreicht und werden diesen Kurs auch in den nächsten Jahren beibehalten. Denn wir stellen auch fest, dass Eltern immer früher einen Betreuungsplatz für ihr Kind anfragen.“  

    Mit der Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung werden die meisten der insgesamt 4.156 Kinder erstmalig in ihrem Leben regelmäßig den für sie gewohnten Rahmen zu Hause verlassen, um eine andere Welt voller neuer Erfahrungen, Lerninhalte und sozialer Kontakt kennenzulernen. Für die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen bedeutet der Beginn des Kindergartenjahres immer eine Zeit voller Eingewöhnungen und Wiedersehensfreude. Jedes Jahr aufs Neue begleiten die Fachkräfte die Kinder dabei eine Gruppe zu werden.   Für die neuen Kinder ist die Eingewöhnungszeit besonders wichtig. Gut ankommen, sich sicher und geborgen fühlen, nur so kann das Kind offen sein, um Neues zu lernen und zu entdecken. Für die bisherigen Kinder, die vielleicht gerade aus ihrem Sommerurlaub zurückkommen und für die Vorschulkinder, für die nun das letzte Kindergartenjahr anbricht, setzt sich ein spannender Prozess fort. Es gestaltet sich jedes Jahr neu, wie aus diesen Kindern eine Gruppe wird, neue Freundschaften entstehen und neue Erziehungspartnerschaften mit den Eltern geknüpft werden.

    Besondere Herausforderungen bestehen in diesem Jahr auch wieder aufgrund von COVID-19. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Kinder, die Eltern und auch das pädagogische Personal gemeinsam diese Zeit sehr gut meistern. Schon seit dem 7. Juni gilt für die Kindertagesbetreuung wieder der Regelbetrieb. Diese Öffnung erfolgt grundsätzlich unbefristet. Es kann aber wieder zu Einschränkungen kommen, lokal oder auch landesweit, wenn die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies erfordert. Im Regelbetrieb haben alle Kinder wieder einen uneingeschränkten Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung, das heißt, auch in dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang. Jedes Kindergartenjahr ist geprägt durch Feste und Rituale. Die Einrichtungsleitungen und pädagogischen Fachkräfte gestalten gemeinsam die verschiedenen Aktionen mit Eltern und Kindern. In diesem Jahr ist noch ungewiss, was möglich ist unter Corona-Bedingungen. „Mit der Fortsetzung unserer PCR-Lolli-Reihentestungen, auch im neuen Kindergartenjahr, setzen wir weiterhin auf die größtmögliche Sicherheit Infektionen bei den Kindern und dem Personal so früh wie möglich herauszufinden. Die Mitarbeiter*innen in der Kindertagesbetreuung tuen alles was möglich ist, um für die Kinder und Eltern wieder ein wunderschönes und ereignisreiches Kindergartenjahr zu gestalten“, so Klaus Röttgen. 

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  • Das Landesgesundheitsministerium teilt mit: „Die Landesinzidenzstufe 1 setzt im gesamten Land ab Montag folgende Schutzmaßnahmen wieder in Kraft:

    Das Landesgesundheitsministerium teilt mit: „Die Landesinzidenzstufe 1 setzt im gesamten Land ab Montag folgende Schutzmaßnahmen wieder in Kraft:

    – Generelle Maskenpflicht in Innenräumen: Nicht nur im ÖPNV und im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch wieder in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos etc., bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss wieder mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

    Ausnahmen gelten in Stufe 1 bei Veranstaltungen mit festen Sitz- oder Stehplätzen für Geimpfte, Genesene und Getestete und – auch ohne Test – in Bibliotheken und der Gastronomie.

    – Für den Einzelhandel gilt wieder eine Flächenbegrenzung von einem Kunden je angefangene 10 Quadratmeter.
    – In der Gastronomie müssen die Beschäftigten mit Kundenkontakt wieder regelmäßig einen Test machen und eine Maske tragen.
    – Bei Großveranstaltungen mit mehr als 500 Personen (Sport, Kultur, Bildung o.ä.) und für Freizeiteinrichtungen mit mehr als 2.000 Besuchern/Tag gelten insgesamt die Schutzmaßnahmen der lokalen Inzidenzstufe 1.
    – Volks- und Schützenfeste etc., Tagungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden und der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. in Innenräumen sind wieder (bis zum 27. August) untersagt.“

    Gesonderte Mitteilung der Stadt Mönchengladbach:

    Die Stadt Mönchengladbach verzeichnete am Freitag, den 23. Juli, erstmals wieder eine Wocheninzidenz, die über dem Grenzwert von 10 lag. Eine Zuordnung des Stadtgebietes zur Inzidenzstufe 1 erfolgt durch das Land NRW nach geltender Rechtslage dann, wenn dieser Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde für den übernächsten darauf folgenden Tag – frühestens also am Sonntag, den 1. August.

    Allerdings sind zahlreiche Lockerungen, die in den Städten und Kreisen gelten, an die landesweite Inzidenz geknüpft, die bereits länger über 10 liegt. Deshalb hat das Land NRW ab Montag, 26. Juli eine Reihe von Schutzmaßnahmen landesweit wieder in Kraft gesetzt.

    Das hat zum Beispiel zur Folge, dass die Pflicht zum Tragen von mindestens OP-Masken in Innenbereichen wieder gilt. Auch Clubs und Diskotheken müssen ihren Betrieb im Innenbereich wieder einstellen. Verschärft werden auch die Regeln für die Innenräume der Gastronomie (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt).

    Hier eine Übersicht der Änderungen:

    Was ändert sich (und was ändert sich nicht), wenn in Mönchengladbach die Inzidenzstufe 0 gilt, jedoch für NRW die Inzidenzstufe 1?

    Kontaktbeschränkungen (keine Änderung)

    Die Einhaltung des Mindestabstandes ist weiterhin nur eine Empfehlung. Es gelten keine auf Personen oder Haushalte begrenzten Kontaktbeschränkungen mehr.

    Maskenpflicht

    Die Pflicht zum Tragen von Masken gilt wieder in allen Innenbereichen.

    Coronatests (keine Änderung)

    Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind.

    Soweit nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

    Bei noch verbleibender Testpflicht gilt diese weiterhin nicht für immunisierte und genesene Personen sowie für Kinder bis zum Schuleintritt.

    Rückverfolgbarkeit (keine Änderung)

    Die Anforderungen zur besonderen Rückverfolgbarkeit entfallen. Die einfache Rückverfolgbarkeit ist nur noch sicherzustellen bei: Beherbergungsangeboten, Fahrunterricht, in Kursen und Klassengemeinschaften und bei anderen Bildungsangeboten nach § 11 der Coronaschutzverordnung.

    Außerschulische Bildungsangebote

    Alle Beschränkungen, mit Ausnahme der Rückverfolgbarkeit, die weiterhin immer zu gewährleisten ist, entfallen nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen.

    Insbesondere wird bei einer Durchführung mit mehr als 500 Personen wieder ein Negativ-, Impf-, oder Genesenennachweis für Bildungsangebote in geschlossenen Räumen erforderlich.

    Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (keine Änderung)

    Die Beschränkungen entfallen mit Ausnahme einer einmaligen Testpflicht zu Beginn der Ferienangebote einer Testpflicht zu Beginn und am Ende von Kinder- und Jugendreisen.

    Kultur

    Alle Beschränkungen entfallen nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen und unter der Beschränkung, dass wahlweise auf die in Inzidenzstufe 1 geltende Abstands- und Maskenpflicht sowie Personenbegrenzung oder das Testerfordernis verzichtet werden kann. Bei mehr als 5000 Teilnehmenden ist ein Konzept erforderlich, das ein Testerfordernis vorsieht.

    Bei 501 – 1000 Teilnehmern sind wahlweise wieder Mindestabstand einzuhalten oder ein Negativ-, Impf-, oder Genesenennachweis einzuholen.

    Bei 1001 – 5000 Personen sind Nachweise und Abstände sicherzustellen, wobei für die Abstände ein Schachbrettmuster ausreicht.

    Immunisierte Personen werden in die Personenbegrenzung einbezogen.

    Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen zulässig. Darüber hinaus würde die Beschränkung des § 13 Abs. 4 Nr. 7 der Coronaschutzverordnung wieder greifen. Eine Durchführung vor dem 27.08.2021 ist dann nicht möglich.

    Sport

    Die Beschränkungen entfallen ebenfalls nur noch bis zu einer Teilnehmerzahl von 500 Personen mit der Maßgabe, dass entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden kann oder auf das für die Inzidenzstufe 1 noch geltende Erfordernis eines Negativtestnachweises.

    Davon abweichend sind Veranstaltungen auf und in Sportanlagen mit mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern (einschließlich immunisierter Personen) nur mit Negativtestnachweis und einem von der zuständigen Behörde genehmigten Hygienekonzept zulässig, das eine Begrenzung auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht, Ticketpersonalisierung und so weiter vorsehen muss.

    Freizeit

    Die Beschränkungen für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen gelten wieder, so dass der Betrieb innen erst wieder ab dem 27.08.21 oder bei Wiedereinstufung des Landes NRW in Inzidenzstufe 0 zulässig ist.

    Handel

    Es gelten wieder die Beschränkungen von einem Kunden / einer Kundin je 10 qm der Verkaufsfläche. Jahrmärkte und Spezialmärkte, die Unterhaltungselemente enthalten, dürfen vor dem 27.08.2021 nicht mehr auf einen Test verzichten.

    Dienstleistung

    Es gilt wieder eine Maskenpflicht für den Kunden in Innenbereichen.

    Veranstaltungen

    Für private Partys und sonstige Veranstaltungen (§ 18 Abs. 4 Nr. 4 a) mit mehr als 50 Teilnehmenden (einschließlich immunisierter Personen) gilt weiterhin die Testpflicht für nicht immunisierte oder genesene Personen.

    Ohne solche Negativtestnachweise bleiben für private Partys und sonstige Veranstaltungen die Abstands- und Maskenpflichten entgegen § 4 Absatz 6 und § 5 Absatz 9 bestehen.

    Die Beschränkungen für Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen gelten wieder. Diese sind in Folge dessen erst wieder ab dem 27.08.21 oder bei Wiedereinstufung des Landes NRW in Inzidenzstufe 0 zulässig. Dies gilt jedoch nur, wenn auch sämtliche teilnehmenden Personen über einen Negativtestnachweis verfügen.

    Gastronomie

    Die Beschränkungen (Abstand, Sitz-/Stehplatzpflicht, Rückverfolgbarkeit und Maskenpflicht in Innenräumen und bei Kundenkontakt) gelten wieder. Alternativ zur Abstandspflicht genügt eine entsprechende bauliche Abtrennung.

    Beherbergung (keine Änderung)

    Die Beschränkungen entfallen vollständig, wobei die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kreis beziehungsweise einer anderen kreisfreien Stadt nur dann entfällt, wenn dort bei Reiseantritt die 7-Tage-Inzidenz nachweislich bei höchstens 10 lag.

    Für touristische Busreisen ist nicht auf die Inzidenzstufe des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, sondern auf die Inzidenzstufe des Landes abzustellen, wenn die Angebote Kreis- oder Stadtgrenzen überschreiten.

    — Für Rückfragen von Gastronomen, Gewerbetreibenden, Veranstaltern und Privatleuten zu den Regelungen der Coronaschutzverordnung steht die Stabsstelle Corona des Ordnungsamtes per Mail unter hotline32@moenchengladbach.de zur Verfügung. Das Bürgertelefon der Stadtverwaltung ist wieder ab Montag, 8 bis 16 Uhr, unter der Rufnummer 02161 25 54321 erreichbar

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  • Impfen vor Ort: Mobile Angebote auch in der kommenden Woche

    Impfen vor Ort: Mobile Angebote auch in der kommenden Woche

    Impfaktionen an der Hochschule Niederrhein und beim Wohnkaufhaus Schaffrath / Leitende Impfärzte appellieren an Erwachsene und Jugendliche, sich impfen zu lassen

    Stadtverwaltung und Kassenärztliche Vereinigung bieten auch in der kommenden Woche wieder Impftermine in den Stadtteilen an. Die mobilen Impfteams sind
    – am Mittwoch, 28. Juli, von 11 bis 18 Uhr in der Hochschule Niederrhein, (Fachbereich Ökotrophologie) Gebäude O, Raum E 06 und E 07, Rheydter Straße 277
    – und am Freitag, 30. Juli, 11 bis 19 Uhr am Wohnkaufhaus Schaffrath, Theodor-Heuss-Straße 99, vor Ort. Das Möbelhaus Schaffrath bietet zur Impfkampagne auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Kaffee, Kuchen und eine Verlosung an.

    Bei den mobilen Impfaktionen können sich alle Personen ab 16 Jahren ohne Terminreservierung impfen lassen. Geimpft wird mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech und Moderna. Alleine von Mittwoch bis Samstag haben sich mehr als 600 Personen bei den Vor-Ort-Terminen impfen lassen.

    Auch im Impfzentrum Mönchengladbach (Am Nordpark 260) können sich täglich von 8 bis 20 Uhr alle Personen ab 16 Jahren ohne Terminreservierung impfen lassen. Auch hier werden die mRNA-Impfstoffe von BioNTech und Moderna eingesetzt.

    Mittwochs und donnerstags: Impfung für Jugendliche von 12 bis 15 Jahren

    Zusätzlich bietet das Impfzentrum Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahre immer mittwochs und donnerstags von 14 bis 20 Uhr die Impfung durch Kinderärzte mit dem Impfstoff von Biontech an. Die Impfung erfolgt nach ausführlicher medizinischer Beratung und Aufklärung der Jugendlichen und ihrer Sorgeberechtigten. Für die Impfung der Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung geben.

    Leitende Impfärzte appellieren an Jugendliche und Erwachsene sich impfen zu lassen

    Die leitenden Impfärzte des Impfzentrums haben sich mit einem Appell an alle Jugendlichen und Erwachsenen gewandt. Sie bitten die Mönchengladbacher:innen eindringlich, die Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen Covid19 wahrzunehmen. Hier die Erklärung der Ärztinnen und Ärzte im Wortlaut:

    „Bitte lassen Sie sich impfen!

    Liebe Mönchengladbacherinnen und Mönchengladbacher,
    Im Herbst rollt auf uns die vierte Welle an Corona Infektionen zu: Es wird die Infektion mit der Delta Variante sein. Zu befürchten sind erneut Kindergarten- und Schulschließungen. Die einzige Möglichkeit das zu verhindern sind die Impfungen gegen Corona. Da der Impfstoff zurzeit nicht für Kinder zugelassen ist, können sie sich nicht impfen lassen. Deshalb appellieren die leitenden Impfärzte dieser Stadt an alle Erwachsenen und Jugendlichen sich impfen zu lassen. Versuchen Sie Ihre Bekannten und Verwandten zu motivieren, ebenfalls zum Impfen zu gehen. Wir Leitenden Impfärzte (eine oder einer ist stets im Impfzentrum, Am Nordpark 260, im Dienst) stehen gerne für Fragen zur Verfügung.“

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  • NRW-Soforthilfen für Betroffene des Unwetters – Anträge können an die Stadt gerichtet werden

    NRW-Soforthilfen für Betroffene des Unwetters – Anträge können an die Stadt gerichtet werden

    Die Landesregierung stellt über die Kommunen unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe und Landwirte bereit. Diese gilt auch für Gebiete, die nicht unmittelbar zum direkten Katastrophengebiet zählen, in denen aber auch Schäden durch das Unwetter beklagt werden mussten.

    Die Stadt Mönchengladbach stellt daher entsprechende Antragsformulare zum Downloaden auf www.stadt.mg/soforthilfe zur Verfügung. Die ausgefüllten Formulare können dann zur weiteren Abwicklung per E-Mail an soforthilfe@moenchengladbach.de oder per Post an Stadt Mönchengladbach, Dez.III, 41050 Mönchengladbach gesendet werden. Eine Auszahlung erfolgt ab Anfang nächster Woche. Für Rückfragen steht das Bürgertelefon unter der Rufnummer 02161- 25 54321 zur Verfügung.
    Mit dem Soforthilfepaket wird zunächst schnelle Hilfe für folgende Gruppen bereitgestellt: Hilfe für Bürgerinnen und Bürger

    Mit den Soforthilfen werden Bürgerinnen und Bürger unmittelbar unterstützt, die einen Schaden von mindestens 5.000 Euro aufweisen können, der nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt wird. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3.500 Euro ausgezahlt.

    Hilfe für gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe Auch betroffene Unternehmen (auch Land- und Forstwirtschaft), Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige, die einen unmittelbaren Schaden an ihren Betriebsstätten erlitten haben, können die Soforthilfe beantragen. Um auch ihnen zu helfen und die finanziellen Belastungen, die durch die entstandenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, kann für jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden.

    Nicht gefördert werden öffentliche Unternehmen sowie Unternehmen, die vor dem 14.07.2021 Insolvenz angemeldet haben, es sei denn die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter bestätigt eine positive Fortführungsprognose. Gleiches gilt für sonstige Hindernisgründe, die einer Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit entgegenstehen (z.B. gewerbeaufsichtsrechtliche Maßnahmen) oder die Entscheidung, die wirtschaftliche Tätigkeit einzustellen.

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