Gutachter*innen standen dem Rat in nicht-öffentlicher Sitzung Rede und Antwort – Ergebnis: Öffentlichkeit gibt es nicht

Foto: Share2drive GmbH

Nachdem das Rechtsgutachten einer externen Rechtsanwaltskanzlei zur Frage der materiell-rechtlichen Zulässigkeit der Beteiligung an der share2drive GmbH durch die NEW AG und zur Frage von Haftungsansprüchen dem Rat der Stadt Mönchengladbach in seiner Sitzung am 19. Mai im nicht-öffentlichen Teil zur Kenntnis gegeben und das Ergebnis des Gutachtens darüber hinaus öffentlich bekannt gemacht wurde, hatte der Rat darum gebeten ergänzend zu prüfen, inwieweit eine Veröffentlichung des Rechtsgutachtens oder zumindest wesentlicher Teile davon möglich sei.

Sowohl zu dem grundlegenden Rechtsgutachten als auch zu der eigens zur Frage der Veröffentlichung von der Rechtsanwaltskanzlei angefertigten ergänzenden Stellungnahme, die den Ratsmitgliedern im nicht-öffentlichen Teil der letzten Ratssitzung am 30. Juni zur Kenntnis gegeben wurde, standen die Gutachter*innen in diesem Teil der Sitzung dem Rat für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Von der Möglichkeit, die beiden Expertisen mit der Rechtsanwaltskanzlei zu beraten, machte der Rat umfassend Gebrauch. Dabei wurde im Ergebnis noch einmal eindeutig seitens der Gutachter*innen festgestellt, dass die Beteiligung bezogen auf die Unternehmenstätigkeit der Entwicklung des Elektrofahrzeuges SVEN als materiell-rechtlich zulässig, bezogen auf den Gesellschaftszweck der Produktion hingegen als unzulässige mittelbare wirtschaftliche Betätigung der Stadt Mönchengladbach zu bewerten sei.

Haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverstöße könnten den Beteiligten nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Rechtsgutachtens führte die Kanzlei aus, dass sowohl Geschäftsgeheimnisse der NEW AG als auch schutzwürdige Interessen einzelner Personen einer vollständigen Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstünden. Dem kann nach Ansicht der verantwortlichen Gutachterin auch nicht durch die Einholung von Einwilligungen oder durch Schwärzungen abgeholfen werden. Insoweit sei zweifelhaft, ob die Sinnhaftigkeit des Gutachtens nach umfassender Schwärzung erhalten bleibe. Weitere Beschlüsse wurden daher in der Ratssitzung nicht gefasst.

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