Versorgungslücken nach stationärer Behandlung geschlossen

Information über die ab 01.01.2016 geltende neue Regelung zur Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt.

Krankenhäuser können ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen. Es kann für diesen Zeitraum auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Zudem ist jetzt eine Verordnung von Arzneimitteln durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die entsprechenden Richtlinien fristgerecht in Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.

Die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen waren bisher niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist zudem nachstehender Ansicht:

Allerdings wird es erforderlich sein, auch für die notwendigen Hilfestrukturen einzutreten.
Bereits in der Vergangenheit hat es immer wieder Schwierigkeiten gegeben, einen Kurzzeitpflegeplatz zu bekommen. Das Problem wird sich möglicherweise verstärken. Daher ist es erforderlich, schnellstmöglich auf die Ausweitung solcher Pflegeplätze hinzuwirken. Ich habe daher die hiesige Heimaufsicht bereits gebeten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und zu prüfen, ob eine zentrale Informationsstelle für Auskünfte bezüglich freier Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden kann. Das muss bundesweit angegangen werden.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.12.2015 die Richtlinien zum Entlassmanagement der Krankenhäuser ergänzt und dies mittels Pressemitteilung bekannt gemacht.

http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=21400&p=89972#p89972

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