Gute Pflege: Streitsituationen um die Begleitung von HeimbewohnerInnen zu notwendigen Arztbesuchen

Auch in anderen Städten und Kreisen ist diese Situation gegeben

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hatte die stationären Pflegeeinrichtungen im Rhein-Kreis Neuss mit Schreiben vom 05.03.2012 auf verschiedene Mangelsituationen aufmerksam gemacht und konkrete Verbesserungen eingefordert.
Da es von der Trägerseite noch keine hilfreichen Gestaltungsvorschläge gibt, sieht sich Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk veranlasst, nochmals auf die Handlungsnotwendigkeiten aufmerksam zu machen und um entsprechende Rückmeldungen zu bitten.
Es geht konkret um folgende Themenbereiche:

• ärztliche Versorgung in den Heimen
(mit Vermeidung von unnötigen Krankenhauseinweisungen),

• medikamentöse Versorgung der älteren und pflegebedürftigen Menschen,

• freiheitseinschränkende Maßnahmen
(einschließlich Psychopharmaka zur Ruhigstellung) und

• Fort- und Weiterbildung der Krankenpflegekräfte zum Thema Demenz
(offensichtlich gibt es Defizite – aktuell dazu eine Studie der
Universität Witten-Herdecke vom 19.06.2012).

Brandaktuell geht es in einigen Streitsituationen um die Begleitung von HeimbewohnerInnen zu notwendigen Arztbesuchen. Nicht selten wird von der Heimträgerseite die Auffassung vertreten, HeimbewohnerInnen müssten notwendige Arztbesuche selbst organisieren und insoweit auch immer für die entstehenden Kosten einstehen. Diese Auffassung ist aber unzutreffend und benachteiligt die HeimbewohnerInnen in unzumutbarer Weise.
Daher verweist Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk auf die nochmals angefügte Pressemitteilung vom 17.02.2012, mit der die Rechtssituation und die Pflichten der Heimträger beschrieben wurden.

Aus gegebenem Anlass wird noch einmal präzisiert:

Zur Regelung des § 2 Abs. 2 im Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege in Nordrhein-Westfalen gehört die Begleitung von BewohnerInnen zu Arztbesuchen zu den Regelleistungen stationärer Pflegeeinrichtungen. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen (Grundpflege) gehören hiernach, je nach Einzelfall, auch Hilfen bei der Mobilität. Diese umfasst auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung bei Maßnahmen außerhalb des Pflegeheims zur Aufrechterhaltung der Lebensführung, die ein persönliches Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern. Hierunter können auch Arztbesuche fallen. Diese Leistungen sind daher mit den nach SGB XI vereinbarten Vergütungssätzen abgegolten und können daher nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Hiervon abzugrenzen ist jedoch eine Begleitung lediglich auf Wunsch des Bewohners. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Krankentransportleistungen nach dem SGB V.

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk würde es sehr begrüßen, wenn sich die Pflegeeinrichtungen zu den angesprochenen Handlungsnotwendigkeiten positionieren und Rückmeldungen geben könnten. Es ist vorgesehen, die angesprochenen Problembereiche im nächsten
Pflegetreff am 14.11.2012 in Neuss-Erfttal
anzusprechen.

Hinsichtlich der Fixierungsproblematik hat inzwischen auch das Gesundheits- und Pflegeministerium NRW Regelungen angekündigt, mit denen die Heimträger und die sonst Beteiligten verpflichtet werden (sollen), freiheitseinschränkende Maßnahmen durch geeignete Maßnahmen auf das zwingend notwendige Maß zurückzuführen.

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